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"via kant. Zentralbehörden"

" HZUe65" und " HBewUe70" schreiben lediglich die Schaffung von Zentralbehörden ( Liste) für eingehende Ersuchen vor. Für ausgehende Ersuchen kommt ausschliesslich kantonales Recht zur Anwendung (Vergleiche: Art. 3 HZUe65 (http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_274_131/a3.html SR 0.274.131) und Art. 1 Abs. 1 HBewUe70 (http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_274_132/a1.html SR 0.274.132)). Nach Rückfrage in den Kantonen ergibt sich folgendes Bild:

  • JU, NE, SZ (für alle ersuchenden Behörden, ausser Gerichte) und ZH verlangen, dass ausgehende Ersuchen über die kantonale Zentralbehörde geleitet werden. Diese übermittelt sie an die Zentralbehörde des ersuchten Staates.
  • In den übrigen Kantonen senden die ersuchenden Behörden ausgehende Ersuchen direkt an die ausländischen Zentralbehörden.
  • Die folgenden Bundesbehörden senden ausgehende Ersuchen direkt an die ausländischen Zentralbehörden: das Bundesgericht in Lausanne und Luzern, das Bundesverwaltungsgericht in Bern sowie das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum in Bern.
  • Länderseite Vereinigte Staaten / Zustellungen Zivilrecht: Der Eintrag "Via kant. Zentralbehörde zur Weiterleitung an Botschaft / Generalkonsulat" gilt für sämtliche Kantone. Die ersuchenden Behörden senden die Zustellungsersuchen an die kantonale Zentralbehörde, welche diese an die zuständige Schweizervertretung (Botschaft/Generalkonsulat) in den USA weiterleitet. Bundesbehörden senden die Zustellungsersuchen an das BJ .