Bundesamt für Justiz

Zustellungsgesuch gemäss Haager Übereinkommen (HZUe65)

Musterformular für ein Zustellungsgesuch gemäss Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZUe65)

Die Verwendung des vierseitigen Ersuchungsschreibens durch die ersuchende Behörde ist zwingend vorgeschrieben (Art. 3 + 7 HZUe65). Auf der jeweiligen Länderseite wird unter der Rubrik "Spezielle Anfrage" mit "Formular: Ersuchen gem. HZUe65" auf die Verwendung hingewiesen.

Aufbau des Formulars:
1. Seite: Zustellungsantrag
2. Seite: Zustellungszeugnis dient als Empfangsbestätigung
3./4. Seite: Warnung und Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks (Diese Seiten sind dem Empfänger auszuhändigen.)

Die Eintragungen auf den Seiten 1, 3 und 4 müssen von der ersuchenden Behörde in der Sprache der ersuchten Behörde oder in englischer oder französischer Sprache gemacht werden, ausser es sei auf der entsprechenden Länderseite etwas anderes vermerkt.

Diese Formulargarnitur ist nur verwendbar für Zustellungen in Länder, die Vertragsstaaten des HZUe65 sind (siehe Länderseiten). Für alle übrigen Länder ist der gewöhnliche Empfangsschein zu benützen
 Empfangschein (doc, 39 Kb)
Mit der Funktionstaste "F11" gelangen Sie direkt zum nächsten auszufüllenden Feld im Formular
vgl.  Muster eines gewöhnlichen Zustellungsgesuches (pdf, 19 Kb).

Für Zustellungen an Schweizerbürger ist in jedem Falle der gewöhnliche Empfangsschein zu benützen.
 Empfangschein (doc, 39 Kb)
Mit der Funktionstaste "F11" gelangen Sie direkt zum nächsten auszufüllenden Feld im Formular
für weitere Details vgl. " Praktische Hinweise und Tipps" und
Zustellung durch die Schweizervertretung direkt an den Empfänger ( Alternativ Art. 8).

Bei ausländischen Ersuchen ist in jedem Falle die Seite 2 (Zustellungszeugnis) durch die schweizerische Gerichtsbehörde auszufüllen.

Die gesamten Akten sind von der ersuchenden Behörde in 2 Exemplaren weiterzuleiten (Ein Ex. wird mit dem Zustellungszeugnis zurückgesandt). Übermittlungsweg für ausgehende Ersuchen (gemäss kantonaler Weisung):
 "via kant. Zentralbehörden"