Besserer Schutz vor gefährlichen Hunden

Bern, 15.06.2007 - Der Bundesrat will mit einer verschärften Haftung die Menschen besser vor gefährlichen Hunden schützen und zugleich das Risiko- und Verantwortungsbewusstsein der Halter verstärken. Er hat am Freitag Vorschläge für eine entsprechende Revision des Obligationenrechts (OR) in die Vernehmlassung geschickt, die bis zum 15. September 2007 dauert.

Gemäss geltendem Recht haftet der Tierhalter für den von seinem Tier angerichteten Schaden, ausser er könne beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt für dessen korrekte Verwahrung und Beaufsichtigung aufgewendet hat. Die Haftung zu verschärfen bedeutet, dass kein Entlastungsbeweis mehr möglich ist; für die Haftung genügt, dass der als gefährlich eingestufte Hund einen Schaden angerichtet hat.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Verschärfung der Haftung für gefährliche Hunde dient dem Schutz der Geschädigten. Sie müssen nur die Schädigung durch den Hund nachweisen, um Schadenersatz verlangen zu können. Gleichzeitig fördert die verschärfte Haftung das Risiko- und Verantwortungsbewusstsein der Hundehalter und spornt sie zu einem betont vorsichtigen Umgang mit ihren Tieren an.

Verordnung bezeichnet die gefährlichen Hunde

Die vorgeschlagene Gefährdungshaftung ist eine strenge Haftung und soll deshalb nur in einem möglichst engen Bereich gelten. Der Bundesrat bezeichnet in einer Verordnung die als gefährlich eingestuften Hunde. Neben der Rasse kommen auch Grösse, Gewicht oder ein auffälliges Verhalten als Kriterien in Frage. Die Schwierigkeit, gefährliche Hunde bezeichnen zu müssen, kann umgangen werden, wenn die Haftungsverschärfung für alle Hunde gilt. Diese Lösung wird als mögliche Variante vorgeschlagen. Sie berücksichtigt die Tatsache, dass letztlich jeder Hund bei falscher Haltung zu einem gefährlichen Tier werden kann.

Kontroverses Versicherungsobligatorium

Ein Versicherungsobligatorium lehnt der Bundesrat ab, weil es das Risiko- und Verantwortungsbewusstsein der Hundehalter nicht stärkt und es sich nur mit unverhältnismässigem Aufwand durchsetzen lässt. Besonders problematisch erweist sich ein Obligatorium, wenn keine Versicherung bereit wäre, eine Versicherung abzuschliessen, oder es nur gegen eine abschreckend hohe Prämie täte.

Trotz seiner Bedenken stellt der Bundesrat ein Versicherungsobligatorium als weitere Variante zur Diskussion. Für ein Obligatorium spricht namentlich das Anliegen, das Opfer nicht leer ausgehen zu lassen. Ihm nützt eine blosse Haftungsverschärfung nichts, wenn der Hundehalter wegen bescheidener Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht für den Schaden aufkommen kann. Zudem haben verschiedene Kantone bereits ein Versicherungsobligatorium für Halter bestimmter Hunderassen eingeführt.

Hinweis an die Redaktionen:
Heute schickt auch die Kommission für Wissenschaft und Bildung des Nationalrats eine Vorlage betreffend den Umgang mit gefährlichen Hunden in die Vernehmlassung (Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den Schutz des Menschen vor Tieren und Entwurf zu einer Änderung des Tierschutzgesetzes).


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48



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Letzte Änderung 30.01.2024

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