Mehr Rechtssicherheit für das Trust-Geschäft - Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens

Bern, 05.12.2005 - Der Bundesrat will eine sichere rechtliche Basis für das wachsende Trust-Geschäft schaffen. Zu diesem Zweck hat er am Freitag die Botschaft zur Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens verabschiedet.

Der Trust ist hauptsächlich in Staaten angelsächsischer Rechtstradition verbreitet. Der Begriff bezeichnet ein Rechtsverhältnis, bei dem bestimmte Vermögenswerte treuhänderisch auf eine oder mehrere Personen (trustees) übertragen werden, welche diese zu verwalten und für einen vom Treugeber (settlor) vorgegebenen Zweck zu verwenden haben. Auch in der Schweiz liegen bedeutende Vermögenswerte, die zu Trusts gehören beziehungsweise im Namen von Trusts verwaltet werden. Immer mehr Banken haben eigene Trust-Abteilungen. Daneben spezialisieren sich vermehrt in der Schweiz niedergelassene Firmen auf die Verwaltung von Trusts. Ferner sind zunehmend Treuhandgesellschaften und Anwälte im Bereich der Trust-Planung und -Administration tätig.

Bedürfnis nach vermehrter Rechtssicherheit

Der Trust, der sich von seiner rechtlichen Struktur her zwischen Treuhand-verhältnis und Stiftung einordnen lässt, ist nach schweizerischem Recht bereits weitgehend anerkannt. Im wachsenden Trust-Geschäft besteht jedoch ein Bedürfnis nach vermehrter Rechtssicherheit. Sowohl die beteiligten Parteien als auch die betroffenen Behörden sind daran interessiert, dass sich möglichst sicher bestimmen lässt, welchen Rechtsbestimmungen ein Trust im Einzelfall untersteht. Eine sichere rechtliche Basis schafft zudem bessere Voraussetzungen für die Einrichtung und Verwaltung von Trusts und steigert damit die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz.

Ratifikation einhellig befürwortet

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Ratifikation des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung ist in der Vernehmlassung von sämtlichen Teilnehmern begrüsst und teilweise als dringlich bezeichnet worden. Auch die im Entwurf vorgesehenen Gesetzesänderungen waren im Grundsatz unbestritten.

Die Botschaft des Bundesrates sieht eine Anpassung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor, das noch keine Spezialbestimmungen zum Trust enthält. Diese Gesetzesanpassung ermöglicht zum einen das Zusammenspiel zwischen dem Übereinkommen und dem IPRG. Zum anderen werden im IPRG namentlich Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung ausländischer Entscheidungen eingefügt. Ferner wird das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ergänzt, um der im Trustrecht vorgesehenen Trennung zwischen dem persönlichen Vermögen des Trustees und dem Trustvermögen im schweizerischen Zwangsvollstreckungsverfahren Rechnung zu tragen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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