Massgeschneiderte Lösungen statt längere Ferien für alle

Bern, 18.06.2010 - Längere Ferien können den Spielraum für Lohnerhöhungen oder Arbeitszeitverkürzungen einschränken und sich deshalb für die Arbeitnehmenden als nachteilig erweisen. Der Bundesrat will an der bewährten geltenden Ferienregelung festhalten und empfiehlt die Volksinitiative "6 Wochen Ferien für alle" ohne Gegenentwurf zur Ablehnung. Er hat am Freitag eine entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Die am 26. Juni 2009 mit 107 639 gültigen Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereichte Volksinitiative "6 Wochen Ferien für alle" verlangt, Artikel 110 der Bundesverfassung wie folgt zu ergänzen: "Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien von jährlich mindestens sechs Wochen." Die Initianten begründen ihre Forderung nach längeren Ferien mit der gesteigerten Arbeitsproduktivität, der Gesundheit der Arbeitnehmenden, der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, den stossenden Unterschieden zwischen den Branchen und einem Nachholbedarf der Schweiz im Vergleich mit dem Ausland. Diese Gründe rechtfertigen nach Ansicht des Bundesrates nicht die vorgeschlagene Verlängerung der Ferien.

Der Bundesrat teilt die Auffassung der Initianten, dass von der höheren Arbeitsproduktivität auch die Arbeitnehmenden profitieren sollten. Bei der Weitergabe des Produktivitätsfortschritts sollten jedoch nicht einseitig die Ferien im Vordergrund stehen. Für viele Arbeitnehmende dürfte es nämlich mindestens so wichtig sein, wie lange sie arbeiten müssen bzw. wie hoch ihr Lohn ist. Die vorgeschlagene Verlängerung der Ferien schränkt den Spielraum ein und kann sich deshalb als nachteilig für die Arbeitnehmenden erweisen. Demgegenüber ermöglicht es die geltende Ferienregelung den Sozialpartnern, massgeschneiderte Lösungen zu finden.

Ferien tragen zum Wohlbefinden der Arbeitnehmenden und damit zu deren Gesundheit bei. Ein Anspruch auf längere Ferien allein erweist sich aber nicht zwingend als vorteilhaft. Er garantiert nicht, dass der Arbeitgeber zusätzliches Personal anstellt. Sieht er davon ab, bedeuten längere Ferien auch längere Arbeitszeiten und zusätzlichen Stress am Arbeitsplatz.

Wohl ermöglichen längere Ferien dem Arbeitnehmenden, mehr Zeit mit seinen Kindern zu verbringen. Dieses Argument gilt aber nur für eine Minderheit der Arbeitnehmenden und genügt nach Ansicht des Bundesrates nicht, um allen Arbeitnehmenden von Gesetzes wegen sechs Wochen Ferien zu gewähren. Ferien sind zudem nur ein Element, das über die gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf entscheidet. Mindestens so wichtig sind die Schaffung von Teilzeitstellen oder Flexibilität bei der Arbeitszeit- bzw. Arbeitsplatzgestaltung.

Da die heutige Ferienregelung eine Mindestregelung ist, ergeben sich daraus fast zwangsläufig Unterschiede zwischen den einzelnen Branchen. Für den Bundesrat sind diese Unterschiede nicht anstössig, sondern ergeben sich aus den unterschiedlichen Bedürfnissen in den einzelnen Branchen. Im Übrigen würde auch die Ferien-Initiative nichts an diesen Unterschieden ändern, weil sie den Ferienanspruch nur gegen unten, nicht aber gegen oben begrenzt.

Schliesslich zeigt ein Rechtsvergleich, dass kein Nachholbedarf gegenüber dem Ausland besteht. Mit der heutigen Ferienregelung erfüllt die Schweiz auch alle völkerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich die Anforderungen des einschlägigen Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation. Zudem entspricht das schweizerische Recht dem Recht der Europäischen Union, wo ebenfalls ein Mindesturlaub von vier Wochen gilt.

Heutige Ferienregelung

Gemäss heute geltender Ferienregelung (Artikel 329a Obligationenrecht) hat der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden jedes Dienstjahr vier Wochen Ferien zu gewähren. Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich vertraglich auch auf eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung verständigen. Im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen sind Ferienregelungen verbreitet, die älteren oder langjährigen Arbeitnehmern fünf oder sogar sechs Wochen Ferien in Aussicht stellen.

Die obligationenrechtliche Regelung gilt nur für Anstellungen, die dem Privatrecht unterstehen. Die Ferienregelung von Bund und Kantonen sind zwar ausgesprochen heterogen. Aber auch bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist ein Ferienanspruch von vier Wochen noch weit verbreitet, der sich bei älteren Arbeitnehmenden auf fünf bzw. sechs Wochen erhöhen kann.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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