Straftaten angemessen sanktionieren; Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Harmonisierung der Strafrahmen

Bern, 08.09.2010 - Der Bundesrat will die Strafrahmen im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches besser aufeinander abstimmen und damit eine angemessene Sanktionierung von Straftaten ermöglichen. Er hat am Mittwoch einen Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt, der analoge Anpassungen im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht vorsieht. Besondere Beachtung schenkt die Revision den Strafrahmen bei den Delikten gegen Leib und Leben.

Die Strafbestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches sind bis heute noch nie in einem umfassenden Quervergleich dahingehend überprüft worden, ob sie der Schwere der Straftaten entsprechen und richtig aufeinander abgestimmt sind. Mit der Harmonisierung der Strafrahmen soll ein differenziertes Instrumentarium zur Sanktionierung von Straftaten zur Verfügung gestellt und dabei dem richterlichen Ermessen der nötige Spielraum belassen werden. Die Gerichte sollen diesen Spielraum nutzen und dem Verschulden angemessene Strafen aussprechen.

Strafverschärfungen bei Gewaltdelikten

Bei der fahrlässigen Tötung (Art. 117) und fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2) sollen die Höchststrafen von drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben und damit an die Mindeststrafe bei vorsätzlicher Tötung angeglichen werden. Diese Erhöhung der Höchststrafen relativiert - beispielsweise in Zusammenhang mit "Raserunfällen" - die praktische Tragweite der Unterscheidung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz.

Bei der schweren Körperverletzung (Art. 122) soll wegen der gravierenden Folgen für das Opfer die Mindeststrafe von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren angehoben werden; bei der Gefährdung des Lebens (Art. 129) soll eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe eingeführt werden. Beim Raub (Art. 140) soll die Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht werden. Bei gemeinsam begangenen Sexualdelikten (Art. 200) sollen die Gerichte neu die Strafe zwingend erhöhen. Zudem sollen bei Gewaltdarstellungen (Art. 135) und bei der Pornografie (Art. 197) die Maximalstrafen erhöht werden, sofern sich die Widerhandlungen auf tatsächliche Gewalttätigkeiten bzw. sexuelle Handlungen mit Kindern beziehen.

Keine allgemeine Erhöhung der Strafdrohungen bei Sexualdelikten

Der Vorentwurf verzichtet auf die Einführung einer Mindeststrafe bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187), da dieser Tatbestand verschiedene, unterschiedlich schwere Handlungen erfasst. Die Einführung einer Mindeststrafe hätte zur Folge, dass die Gerichte den Begriff der sexuellen Handlung neu definieren und nur noch mittlere und schwere Übergriffe sanktionieren würden. Ebenfalls wird auf eine Erhöhung der Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verzichtet, weil Übergriffe, die zusätzlich die sexuelle Freiheit und Ehre eines Kindes betreffen, ausserdem als sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder Schändung gelten und in solchen Fällen mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können. Hingegen sollen aus kriminalpolitischen und präventiven Gründen bei sexuellen Handlungen mit Kindern und bei weiteren Sexualdelikten (Art. 188, 189, 191, 192, 193 und 195) keine Geldstrafen mehr ausgesprochen werden können, sondern nur noch Freiheitsstrafen.

Aufhebung verschiedener Strafbestimmungen

Der Vorentwurf schlägt auch die Aufhebung verschiedener Strafbestimmungen vor. Dies führt allerdings nicht zwingend zur Straffreiheit eines bisher strafbaren Verhaltens, da in den meisten Fällen andere Strafbestimmungen angewendet werden können. So soll etwa der Tatbestand des Inzests (Art. 213) aufgehoben werden. Um die in der Praxis relevanten Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch ihre Eltern zu erfassen und den Täter angemessen zu bestrafen, genügen die Tatbestände der Artikel 187, 188, 189, 190 und 191 (Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Handlungen mit Abhängigen, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung). Nur in den wenigen Fällen, wo heute ein Strafbedürfnis fehlt (z. B. Art. 328 Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht), hat die Aufhebung der Strafbestimmung die vollständige Straffreiheit zur Folge.

Gerichte schöpfen Strafrahmen nicht aus

Die Diskussion um die Strafrahmen kann nicht losgelöst von der Gerichtspraxis geführt werden. Wenn nämlich die angedrohten Strafen in keinem ausgewogenen Verhältnis zu den verhängten Strafen stehen, verliert das Strafrecht an Glaubwürdigkeit und an präventiver Wirkung. Bei der Erarbeitung des Vorentwurfs wurden deshalb die statistischen Angaben zu den Verurteilungen von erwachsenen Personen in der Zeitperiode von 1984 bis 2006 berücksichtigt. Es zeigte sich, dass sich die ausgesprochenen Strafen - abgesehen von einzelnen Delikten - nur selten in der oberen Hälfte des Strafrahmens befinden und meistens weit unter dieser Grenze liegen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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