Zwangsheiraten verstärkt bekämpfen; Bundesrat verabschiedet Botschaft

Bern, 23.02.2011 - Unter Zwang geschlossene Ehen werden künftig von Amtes wegen angefochten. Zudem werden Eheschliessungen mit Minderjährigen nicht mehr toleriert. Mit diesen und weiteren gesetzgeberischen Massnahmen will der Bundesrat Zwangsheiraten verstärkt bekämpfen. Er hat am Mittwoch die entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. In einem weiteren Schritt wird er ein umfassendes Konzept ausarbeiten, um die Prävention und den Schutz vor Zwangsheiraten zu verstärken.

Die Zivilstandsbehörden werden sich künftig bei der Vorbereitung der Eheschliessung vergewissern müssen, dass die Verlobten die Ehe aus freiem Willen schliessen wollen. Sollten sie die Ausübung von Zwang feststellen, müssen sie wie bereits heute die Trauung verweigern. Neu müssen sie zudem eine Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einreichen. Mit einer weiteren Ergänzung des Zivilgesetzbuches (ZGB) werden die unbefristeten Eheungültigkeitsgründe, die von Amtes wegen zu einer Anfechtung der Ehe führen, um zwei Tatbestände erweitert: Eine Ehe wird neu für ungültig erklärt, wenn sie nicht aus freiem Willen der Ehegatten geschlossen wurde oder wenn einer der Ehegatten noch minderjährig ist. Da die im ZGB vorgesehene Anfechtung einer ungültigen Ehe nur sinnvoll ist, wenn die zuständige kantonale Behörde Kenntnis davon erhält, müssen ihr Behörden des Bundes und der Kantone künftig entsprechende Verdachtsmomente melden.

Minderjährigenehen werden nicht mehr toleriert

Weiter legt eine neue Bestimmung im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) fest, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Eheschliessung in der Schweiz ausschliesslich nach Schweizer Recht beurteilt werden. Damit werden Eheschliessungen in der Schweiz mit Minderjährigen auch bei Ausländerinnen und Ausländern nicht mehr akzeptiert. Gleichzeitig werden auch im Ausland geschlossene Ehen mit Minderjährigen grundsätzlich nicht mehr toleriert. Um die Anwendung der neuen Eheungültigkeitsgründe im internationalen Verhältnis zu erleichtern, werden zudem Eheungültigkeitsklagen nun auch im IPRG ausdrücklich geregelt.

Ausdrücklich unter Strafe gestellt

Der strafrechtliche Schutz wird verstärkt, indem erzwungene Eheschliessungen ausdrücklich unter Strafe gestellt werden. Wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafbar macht sich gemäss der neuen Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB) auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert werden kann. Nach geltendem Recht werden erzwungene Eheschliessungen als Fälle von Nötigung geahndet und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer sowie des Asylgesetzes sieht vor, dass Ausländerbehörden in Zukunft bei Verdacht auf eine Zwangsheirat oder bei Minderjährigkeit eines Ehegatten der für eine Eheanfechtungsklage zuständigen Behörde eine entsprechende Meldung erstatten. Sie sistieren zudem das Verfahren um Bewilligung des Ehegattennachzugs bis zum Entscheid dieser Behörde. Im Falle einer Klage bleibt das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils sistiert.

Da die Rechte und Pflichten einer Ehe mit jenen einer eingetragenen Partnerschaft im Wesentlichen übereinstimmen, zieht der Zwang zur Eingehung einer Partnerschaft gemäss Gesetzesentwurf des Bundesrates die gleichen Konsequenzen wie eine Zwangsheirat nach sich.

Umfassendes Programm

Aufgrund von zwei Motionen (06.3658 und 09.4229) wird der Bundesrat in einem weiteren Schritt zunächst die Formen, das Ausmass, die Ursachen und die Verteilung von potenziell und tatsächlich von Zwangsheirat betroffenen Personen vertieft abklären. Diese Untersuchung wird auch aufzeigen, mit welchen Massnahmen die Prävention und der Schutz vor Zwangsheiraten gestärkt und ausgebaut werden können. Gestützt darauf wird ein umfassendes Programm umgesetzt werden, um betroffene Personen (namentlich durch Sensibilisierung sowie Anlauf- und Beratungsstellen) wirksam zu unterstützen und zu schützen.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

Letzte Änderung 30.01.2024

Zum Seitenanfang

Medienmitteilungen abonnieren

https://www.rhf.admin.ch/content/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-37756.html