Meldepflicht bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls

Bern, 13.12.2013 - Misshandelte Kinder sollen rasch und wirksam geschützt werden können. Fachpersonen, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben, sollen daher künftig verpflichtet werden, der Kindesschutzbehörde Meldung zu erstatten, wenn sie begründeten Anlass zur Annahme haben, dass das Wohl eines Kindes und damit seine Entwicklung gefährdet sein könnte. Der Bundesrat hat am Freitag eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt.

Wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist, sind nach geltendem Recht nur Personen in amtlicher Tätigkeit verpflichtet, dies der Kindesschutzbehörde zu melden. Um misshandelte Kinder unmittelbar und wirksam zu schützen, will der Bundesrat diese Meldepflicht neu auf alle Fachpersonen ausdehnen, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben. Dies betrifft zum Beispiel Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Bildung und Erziehung, Betreuung, Sozialberatung und Sport.

Mit der Einführung einer allgemeinen Meldepflicht, mit welcher der Bundesrat die Motion 08.3790 umsetzen will, soll gewährleistet werden, dass die Kindesschutzbehörde rechtzeitig die nötigen Massnahmen zum Schutz eines gefährdeten Kindes treffen kann. Damit soll verhindert werden, dass Kinder in einer Situation allein gelassen werden, aus der ihnen langfristige, gravierende Schäden entstehen können.

Ausnahme für Fachpersonen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen

Untersteht eine Fachperson dem Berufsgeheimnis, soll sie nicht verpflichtet, aber dazu berechtigt sein, eine Meldung an die Kindesschutzbehörde zu machen. Der Bundesrat sieht diese Ausnahme vor, weil er Meldepflichten in Bereichen, in denen der Erfolg einer Zusammenarbeit entscheidend von einem Vertrauensverhältnis abhängt, nicht für sinnvoll hält. Nach seiner Ansicht kann eine Meldung ein durch das Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis unnötig gefährden oder gar zerstören. Eine Meldung an die Kindesschutzbehörde soll in solchen Fällen deshalb nur erfolgen, wenn die betroffene geheimnisberechtigte Person nach Abwägung der zu wahrenden Interessen zum Schluss kommt, dass sie dem Wohl des Kindes dient.

Fachpersonen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und eine Meldung an die Kindesschutzbehörde machen, sollen zukünftig auch berechtigt sein, der Kindesschutzbehörde bei der Abklärung des Sachverhalts zu helfen. Dies, ohne sich vorgängig von der vorgesetzten Behörde oder von den betroffenen Personen vom Berufsgeheimnis entbinden lassen zu müssen, wie dies bisher der Fall ist.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 31. März 2014.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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