Coronavirus: In Zivilverfahren bleibt Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen möglich

Bern, 17.12.2021 - Gerichte können in Zivilverfahren auch im nächsten Jahr den Einsatz technischer Hilfsmittel wie Video- und Telefonkonferenzen anordnen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 die angepasste Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) gutgeheissen. Sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2022.

Die Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht ist seit dem 20. April 2020 in Kraft und gilt derzeit bis zum 31. Dezember 2021. Sie regelt einerseits den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren. Für den Einsatz technischer Hilfsmittel besteht angesichts der epidemiologischen Lage weiterhin ein Bedürfnis, namentlich um die Ausübung der Verfahrensrechte in Zivilverfahren auch für bestimmte besonders gefährdete Personen bestmöglich zu gewährleisten. Nachdem das Parlament die gesetzliche Grundlage im Covid-19-Gesetz verlängerte, hat der Bundesrat die geltenden Regelungen auf Verordnungsstufe um ein Jahr längstens bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Wie bisher braucht es grundsätzlich das Einverständnis aller Parteien für den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen. Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass sowohl die fundamentalen Verfahrensrechte der Parteien als auch die Datensicherheit und der Datenschutz gewährleistet sind.

Andererseits enthält die Verordnung in der aktuellen Fassung Bestimmungen zur erleichterten Zustellung von behördlichen Schreiben und Urkunden im Rahmen von Betreibungs- und Konkursverfahren. Weil die entsprechende gesetzliche Grundlage im Covid-19-Gesetz nicht verlängert wird, werden diese Bestimmungen aufgehoben. Dies gilt ebenso für die Möglichkeit der Betreibungsämter, die Verwertung von beweglichen Vermögensstücken über öffentlich zugängliche Online-Plattformen vorzunehmen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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