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Beglaubigung durch

Wenn sämtliche Akten eines Ersuchens vorliegen (inkl. die unter «Spezielles» aufgeführten Formulare und die allenfalls benötigten Übersetzungen), müssen diese unter Umständen noch beglaubigt werden. Die Einträge auf den Länderseiten bedeuten:

  • Kein Eintrag: Es ist keine Beglaubigung nötig.
  • «Staatskanzlei» (AG = Pass- und Patentamt, AI = Ratskanzlei, AR = Kantonskanzlei, BL = Landeskanzlei, GE = le Département des Institutions, GL = Regierungskanzlei, GR = Standeskanzlei, Bundesbehörden = Bundeskanzlei): Die Unterschrift des Beamten der ersuchenden Behörde muss durch die Staatskanzlei des ersuchenden Kantons beglaubigt werden.
  • «ausländ. dipl. Vertretung»: Steht zusätzlich dieser Eintrag, so muss die Unterschrift der Staatskanzlei durch die ausländische Vertretung des ersuchten Staates überbeglaubigt werden. Dies kann ein (General-)Konsulat oder die Botschaft des betreffenden Landes sein.

Informationen über Gebühren und Zahlungsmodalitäten für Beglaubigungen sind bei den entsprechenden Behörden einzuholen.

Diese Angaben entsprechen den Erfahrungen des BJ und können evtl. gegenüber den anwendbaren Verträgen abweichen. Ohne Eintrag hat das BJ keine Erfahrungen mit diesem Land. Viele Rechtshilfeübereinkommen schliessen solche Förmlichkeiten aus, wie zum Beispiel: