Förmliche Zustellungen
Auf den Länderseiten ist stets die einfachste Möglichkeit der Zustellung berücksichtigt (Bsp: Art. 5 Abs. 2 HZUe65 «Einfache Übergabe», Variante «c»).
Im Zivilrecht besteht grundsätzlich, gestützt auf das HZUe65, die Möglichkeit, die Akten mit Übersetzung förmlich in einer der gesetzlichen Formen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a) oder in einer besonderen Form (Art. 5 Abs. 1 Bst. b) via Zentralbehörde zustellen zu lassen. Auf dem Musterformular ist dies entsprechend zu kennzeichnen (Eintrag «Art. 5 Abs. 1»). Sofern der betroffene Staat einen Vorbehalt angebracht hat, wird darauf hingewiesen (Eintrag: «Vorbehalte beachten»). Beide Einträge sind verlinkt.
Im Strafrecht, wenn eine Postzustellung möglich ist, wird hier angegeben, wie vorzugehen ist, wenn trotzdem über die ausländische Behörde zugestellt werden soll. Eintrag: «ja (Übermittlungsweg wie bei Beweiserhebung)». Dies kann nötig sein, wenn eine direkte Postzustellung nicht erfolgreich war.