Strafverbüssung im Heimatstaat auch ohne Einverständnis der verurteilten Person - Bundesrat genehmigt Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen
Bern, 15.6.2001 - Verurteilte Personen, die in ihren Heimatstaat fliehen oder nach der Strafvollstreckung aus dem Urteilsstaat ausgewiesen würden, müssen künftig damit rechnen, auch ohne ihr Einverständnis ihre Strafe im Heimatstaat verbüssen zu müssen. Diese Möglichkeit sieht das Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen des Europarats vor, das der Bundesrat am Freitag genehmigt hat. Das Zusatzprotokoll muss nach der Unterzeichnung noch vom Parlament genehmigt werden.