Ermächtigung zur Strafverfolgung durch den Bundesrat: Richtigstellung des von Tamedia publizierten Artikels
14. Juli 2022
Am 14. Juli 2022 veröffentlichte Tamedia in seinen welschen Medien (24 Heures, Tribune de Genève) einen Artikel unter dem Titel "Klimaaktivisten wie Terroristen behandelt". Thematisiert wird ein Strafverfahren, das die Bundesanwaltschaft (BA) wegen Verdachts auf Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten (Art. 276 StGB) eingeleitet hat. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde in diesem Fall ist die BA. Wie bei mutmasslich politischen Straftaten üblich, bedarf die Verfolgung einer vorgängigen Ermächtigung durch den Bundesrat, der sich dabei nach dem Opportunitätsprinzip richtet (Art. 66 StBOG i.V.m. Art. 302 StGB). Die Ermächtigung kann zur Wahrung der Interessen des Landes verweigert werden. Der Artikel vermittelt ein falsches Bild der Rolle des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
- Der Artikel verweist auf die "Unnachgiebigkeit" der EJPD-Vorsteherin und suggeriert damit, sie könne frei darüber entscheiden, ob die BA im Falle einer politischen Straftat zur Strafverfolgung ermächtigt wird oder nicht.
Das ist falsch. Die Ermächtigung kann nur verweigert werden, wenn besondere politische Gründe zur Wahrung der Interessen des Landes vorliegen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn innen- oder aussenpolitische Gründe (Wahrung der Interessen der Schweiz gegenüber einem oder mehreren Drittstaaten) oder Fragen der Rechtssicherheit gegen eine Ermächtigung sprechen. Vorliegend gab es keine solchen Gründe.
- Der Artikel verweist auf den "Standpunkt" der EJPD-Chefin und suggeriert damit, sie nehme die Schuld der betroffenen Personen vorweg und setze sich somit an die Stelle der BA.
Das ist falsch. Im Ermächtigungsverfahren zur Verfolgung politischer Straftaten geht es einzig um die Prüfung, ob einer der genannten Gründe gegen eine solche Ermächtigung spricht.
- Der Artikel behauptet, die EJPD-Vorsteherin "entscheidet im Alleingang im Namen der Regierung" und suggeriert damit, sie habe die Ermächtigung zur Strafverfolgung aus Übereifer ohne Rücksprache mit den anderen Bundesratsmitgliedern erteilt.
Das ist falsch. Nach Art. 3 Bst. a der Organisationsverordnung EJPD liegt der Entscheid über die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte beim Departement, das dem Bundesrat nur Fälle von besonderer Bedeutung zur Genehmigung vorlegen kann. Der vorliegende Fall fällt nicht in diese Kategorie.
Letzte Änderung 14.07.2022