Modernisierung des Handelsregisters: Neue Bestimmungen gelten ab 1. Januar 2021

Bern, 06.03.2020 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. März 2020 die neuen Vorschriften über das Handelsregister auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Dank der Modernisierung kann das Handelsregister seine wichtige Funktion im Dienst der Sicherheit und der Effizienz des Rechtsverkehrs weiterhin erfüllen. Zudem profitiert die Wirtschaft künftig von tieferen Gebühren. Damit an der zentralen Datenbank Personen weitergearbeitet werden kann, treten die entsprechenden Bestimmungen im Obligationenrecht und in der Handelsregisterverordnung bereits per 1. April 2020 in Kraft.

Mit Inkrafttreten der Änderungen wird im Handelsregister künftig systematisch die AHV-Versichertennummer für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet. Die neuen Bestimmungen sehen zudem Erleichterungen für Gesellschaften vor. Namentlich wird die sogenannte "Stampa-Erklärung" als separater Beleg abgeschafft. Auch die Abtretung von Stammanteilen einer GmbH zwischen Gesellschaftern wird teilweise von Formvorschriften befreit.

Wirtschaft profitiert von tieferen Gebühren

Für das Handelsregister gelten künftig uneingeschränkt das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Dieses schreibt vor, dass der Gesamtbetrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf. Um diese Vorgaben einzuhalten, werden die Gebühren um rund einen Drittel gesenkt. Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung der Verordnung über die Gebühren im Handelsregister gutgeheissen und auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Von dieser Änderung profitiert namentlich die Wirtschaft, die um rund 14 Millionen Franken pro Jahr entlastet wird.

Weitere Änderungen

Im Rahmen der Vorlage zur Modernisierung des Handelsregisters wurden zahlreiche Bestimmungen von der Handelsregisterverordnung ins Gesetz überführt. Die revidierte Handelsregisterverordnung, die der Bundesrat ebenfalls auf den 1. Januar 2021 in Kraft setzt, ist daher schlanker und beschränkt sich auf Ausführungsbestimmungen. Neu enthält sie eine rechtliche Grundlage für die Berichtigung von fehlerhaften Einträgen und für die Erfassung von Nachträgen zu unvollständigen Einträgen. Zudem hält sie fest, dass künftig auch bevollmächtigte Personen (Treuhänder, Anwälte und Notare) für eine Rechtseinheit eine Anmeldung einreichen können. Die Registersperre auf Verordnungsstufe wird abgeschafft. Die amtlichen Verfahren, die mit einer Aufforderung des Handelsregisteramts beginnen, werden vereinheitlicht. Schliesslich werden einige Unklarheiten aus der Praxis beseitigt und verschiedene Empfehlungen umgesetzt, die die eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) in ihrem Bericht zur Datenzuverlässigkeit des Handelsregisters vom 16. April 2018 abgegeben hat.

Bestimmungen über die zentrale Datenbank Personen treten früher in Kraft

Weil die im Handelsregister enthaltenen Personendaten dezentral in den jeweiligen kantonalen Handelsregisterämtern erfasst werden, ist es bisher nicht möglich, gesamtschweizerisch festzustellen, welche natürliche Person in welcher Funktion oder mit welcher Zeichnungsberechtigung bei verschiedenen Rechtseinheiten im Handelsregister eingetragen sind. Damit die eingetragenen Personen künftig gesamtschweizerisch identifiziert werden können, wird derzeit eine entsprechende zentrale Datenbank für das Handelsregister geschaffen. Damit an dieser Datenbank weitergearbeitet werden kann, treten die entsprechenden Bestimmungen im Obligationenrecht und in der Handelsregisterverordnung bereits per 1. April 2020 in Kraft.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



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Letzte Änderung 06.06.2024

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