In der Integrationsverordnung wird ausdrücklich auf die Bedeutung der Mit-verantwortung der Ausländerinnen und Ausländer für eine erfolgreiche Integration hingewiesen. Die Migrationsbehörden haben bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis den Grad der Integration einzubeziehen. So kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration bereits nach fünf Jahren erteilt werden. Die Behörden können religiösen Betreuungspersonen oder Lehrkräften für heimatlichen Sprach- und Kulturunterricht vor der Einreise den Besuch von Sprach- und Integrationskursen vorschreiben. Zudem können inskünftig auch vorläufig aufgenommene Personen an Integrationsmassnahmen teilnehmen.
Das Bundesamt für Migration übernimmt in der Integration eine Koordinationsfunktion und wird beauftragt die Integrationsmassnahmen aufeinander abzustimmen. Die Kantone sind gehalten, eine Ansprechstelle für Integrationsfragen zu bezeichnen.
Letzte Änderung 07.09.2005
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