Gemäss dem Entwurf eines neuen Artikels im Zivilgesetzbuch (ZGB) sollen die Gerichte künftig zum Schutz der Opfer eine gewalttätige Person anweisen können, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Das Gericht soll ferner einer gewalttätigen Person verbieten können, die unmittelbare Umgebung der Wohnung zu betreten oder sich dem Opfer zu nähern und mit ihm Kontakt aufzunehmen. Die Vorlage der Rechtskommission des Nationalrates konkretisiert den Persönlichkeitsschutz in einem besonders wichtigen Gebiet, schreibt der Bundesrat in seiner am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme. Er begrüsst insbesondere, dass nicht mehr einseitig das Opfer ausserhalb seiner Wohnung Schutz suchen muss, sondern dass die gewaltausübende Person aus der Wohnung ausgewiesen werden kann.
Die Vorlage sieht ferner vor, dass die Kantone Informations-. Und Beratungsstellen einrichten, um häusliche Gewalt zu vermeiden und Rückfälle gewalttätiger Personen zu verhindern. Es steht für den Bundesrat ausser Frage, dass Beratungsstellen notwendig sind. Er hat indessen Bedenken, ob der Bund im ZGB, das die Verhältnisse unter Privaten regelt, die Kantone zur Errichtung solcher Stellen verpflichten kann.
Dokumente
-
Stellungnahme des Bundesrates
(BBl 2005 6897)
Letzte Änderung 09.11.2005
Kontakt
Bundesamt für Justiz
Judith
Wyder
Bundesrain 20
CH-3003
Bern
T
+41 58 462 41 78
F
+41 58 462 78 79