Mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und Konsumenten

Bern. Infolge der Ausweitung des Geltungsbereichs des revidierten Lugano-Übereinkommens auf die neuen EU-Staaten werden Unternehmen und Konsumenten in der Schweiz bei Geschäften in Europa mehr Rechtssicherheit geniessen. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens verabschiedet. Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens und der damit zusammenhängenden Gesetzesanpassungen ist frühestens auf den 1. Januar 2011 zu rechnen.

Das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen legt die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten fest. Das für die Schweiz 1992 in Kraft getretene Übereinkommen gewährleistet ausserdem, dass die in einem Vertragsstaat gefällten Entscheide in den übrigen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden können. Das revidierte Lugano-Übereinkommen sieht ein effizienteres Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen vor und enthält neue Bestimmungen, welche die Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr berücksichtigen.

Ausweitung des Geltungsbereichs auf 30 Staaten

Dem revidierten Lugano-Übereinkommen werden neben den 19 Vertragsparteien des bisherigen Übereinkommens auch 11 neue EU-Staaten angehören. Diese Staaten sind mit der Schweiz bereits aufgrund der Ausweitung der bilateralen Verträge wirtschaftlich und rechtlich eng verflochten. Der Einbezug dieser Staaten in den Geltungsbereich des Lugano-Übereinkommens verbessert massgeblich die Rechtssicherheit, was insbesondere dem Handel, aber auch den Konsumenten und den Unterhaltsberechtigten zugute kommt.

Punktuelle Anpassungen im schweizerischen Recht

Das am 30. Oktober 2007 unterzeichnete revidierte Lugano-Übereinkommen muss noch von den Vertragsstaaten ratifiziert werden. Der Bundesrat nimmt die Ratifizierung zum Anlass, um das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und die künftige schweizerische Zivilprozessordnung punktuell an das Übereinkommen anzupassen. Die Anpassungen betreffen das Sicherungsmittel im Rahmen der Vollstreckung in- und ausländischer Urteile sowie den formellen Ablauf des Vollstreckungsverfahrens. Zudem wird auch das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) punktuell an die künftige schweizerische Zivilprozessordnung und an das revidierte Lugano-Übereinkommen angepasst.

Letzte Änderung 18.02.2009

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