Die neue Europaratskonvention zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch will die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen umfassend schützen. Die bisher noch nicht in Kraft getretene Konvention ist das erste internationale Instrument, das die verschiedenen Formen sexuellen Kindsmissbrauchs umfassend strafbar erklärt. Die Vertragsstaaten werden insbesondere dazu verpflichtet, sexuellen Missbrauch von Kindern, Kinderprostitution, Kinderpornografie und erzwungene Teilnahme von Kindern an pornografischen Vorführungen unter Strafe zu stellen.
Beitritt zur Konvention erfordert Anpassung des Strafgesetzbuchs
Die Konvention geht weiter als das geltende schweizerische Strafrecht, da sie in Teilbereichen den strafrechtlichen Schutz auf Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren ausdehnt. Ein Beitritt der Schweiz bedingt deshalb verschiedene Anpassungen des Strafgesetzbuches (StGB). Namentlich ist die Inanspruchnahme sexueller Dienste von 16- bis 18-jährigen Jugendlichen gegen Geld oder sonstige Vergütungen strafbar zu erklären. Zudem müssen die strafrechtlichen Bestimmungen zur Kinderpornografie entsprechend erweitert werden. Neben den Straftatbeständen enthält die Konvention Bestimmungen über Prävention, Opferschutz und Interventionsprogrammen, die ausschliesslich oder teilweise in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallen.
Letzte Änderung 24.04.2009
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