Das Bürgerrechtsgesetz stammt aus dem Jahr 1952 und wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert und revidiert. Die nun eingeleitete Totalrevision hat zum Ziel, das Bürgerrechtsgesetz auf das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene neue Ausländergesetz (AuG) abzustimmen. Zentrale Bereiche sind die Integration von Ausländerinnen und Ausländern und die Kenntnis einer Landessprache. Zudem sollen die kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen harmonisiert und der administrative Gesamtaufwand reduziert werden.
Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen:
- Präzisierung des Begriffs der erfolgreichen Integration;
- Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) als Voraussetzung für das Einbürgerungsgesuch;
- Herabsetzung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz von heute 12 auf 8 Jahre im Sinne eines Anreizes für eine rasche Integration;
- Harmonisierung der kantonalen und kommunalen Aufenthaltsdauer;
- Daten- und Informationsaustausch unter den kantonalen Einbürgerungsbehörden;
- Vereinfachung der Bestimmung über die Wiedereinbürgerung;
- Einheitlicher Verfahrensablauf im Bereich der ordentlichen Einbürgerungen, um unnötige Leerläufe zu vermeiden;
- Klare Zuständigkeitsregeln mit Bezug auf die vorhandenen Schnittstellen zwischen Bund und Kantonen;
- Ordnungsfrist für die Erstellung der Erhebungsberichte im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung.
Die im Zusammenhang mit der Gesetzesrevision erforderlichen Vollzugsbestimmungen werden erst nach erfolgter Totalrevision in einer Bürgerrechtsverordnung ausgearbeitet.
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 22. März 2010.
Letzte Änderung 17.12.2009
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