Das revidierte Bürgerrechtsgesetz sieht vor, dass Personen eingebürgert werden können, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz leben und in der Schweiz integriert sind. Als integriert gilt, wer Sprachkenntnisse in einer Landessprache ausweist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung beachtet, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt und sich um die Integration seiner Familie kümmert. Zudem müssen einbürgerungswillige Personen mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut sein und dürfen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Die nun verabschiedete Bürgerrechtsverordnung konkretisiert die massgebenden Integrationskriterien für eine Einbürgerung. Der Bundesrat hat ausserdem die Praxis bei bestehenden Vorstrafen und bei Abhängigkeit von der Sozialhilfe konkretisiert.
Schliesslich regelt die Bürgerrechtsverordnung auch die Zusammenarbeit des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit anderen Bundesstellen sowie den kantonalen Einbürgerungsbehörden. Aufgrund der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes sind teilweise Anpassungen des kantonalen Rechts und der kantonalen Organisationsstrukturen erforderlich. Mit Blick auf die notwendigen Umsetzungsarbeiten der Kantone hat der Bundesrat die Inkraftsetzung von Bürgerrechtsgesetz und -verordnung auf den 1. Januar 2018 festgelegt.
Letzte Änderung 17.06.2016
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