Umsetzung Ausschaffungsinitiative

Die EKM sieht sich in ihrer früheren Einschätzung bestätigt, dass die Umsetzung des neuen Artikels 121 der Bundesverfassung (Ausschaffungsinitiative) den Gesetzgeber vor sehr grosse Probleme stellt. Sie lehnt die beiden Varianten, welche vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegeben worden sind, ab. Sie kann sich aber vorstellen, dass ausgehend von der Variante 1 eine einigermassen völkerrechtskonforme Lösung gefunden werden könnte.

Die Umsetzung des neuen Artikels 121 der Bundesverfassung ist eine sehr schwierige, eigentlich unmögliche Aufgabe. Die EKM bedauert sehr, dass das Parlament die Ausschaffungsinitiative seinerzeit nicht ungültig erklärt hat. Denn nach ihrer Meinung war von Anfang an klar, dass die Initiative nicht umgesetzt werden kann, ohne Völkerrecht zu verletzen. Die Kommission hofft, dass die Legislative künftig bei Volksinitiativen vertiefter prüft, ob sie tatsächlich umsetzbar sind.

Die Kommission hat die beiden vom Bundesrat vorgelegten Varianten zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative geprüft. Sie stellt fest, dass beide nicht umgesetzt werden können, ohne Völkerrecht zu verletzen. Der Bundesrat schreibt selber in seinem Bericht, dass er eine Regelung gefunden hat, welche den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien und den völkerrechtlichen Menschenrechtsgarantien bis zu einem gewissen Grad Rechnung trägt. Die Kommission kann deshalb keiner der beiden vorliegenden Varianten zustimmen.

Die Variante 2 im Bericht lehnt die EKM grundsätzlich ab, vor allem weil sie auf dem Ausschaffungsautomatismus beharrt und somit auch gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit verstösst. Die EKM kann sich aber vorstellen, dass auf Grundlage der Variante 1 des Bundesrates eine Umsetzungsmöglichkeit gefunden werden kann, welche völkerrechtliche Vorgaben erfüllt. Insbesondere müsste darauf geachtet werden, dass die Ausschaffungspraxis mit den bestehenden Regeln im Personenfreizügigkeitsabkommen in Einklang gebracht wird (siehe auch Variante 2 oder 3 der Arbeitsgruppe Koller). Laut FZA darf die Schweiz einen EU- oder Efta-Bürger nur wegweisen, wenn von der Person tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies ist mit Sicherheit nicht bei jeder Verurteilung mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten der Fall. Leider sieht auch die EKM keine Umsetzungsvariante, welche vollständig EMRK-konform wäre. Eine solche Lösung muss der Gesetzgeber aber finden.

Diese Verbesserungen vorausgesetzt, könnte sich die EKM eine Umsetzung des Artikels 121 BV im Rahmen des Strafrechts vorstellen. Unabdingbar sind aber Einzelfallprüfung und Mindeststrafe als Voraussetzung für eine Landesverweisung.

Letzte Änderung 25.09.2012

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