Panorama der politischen Rechte von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Stand 2015)

Stimm- und Wahlrecht auf Kantonsebene

In zwei Kantonen in der Romandie dürfen Ausländerinnen und Ausländer auf kantonaler Ebene abstimmen und wählen (aktives Wahlrecht). Sie können sich jedoch nicht selbst zur Wahl stellen (kein passives Wahlrecht).

Kanton Jura

1979

Stimm- und wahlberechtigt (mit Ausnahme von Abstimmungen über Verfassungsänderungen) sind Ausländerinnen und Ausländer, welche seit zehn Jahren in der Schweiz wohnen und davon seit mindestens einem Jahr im Kanton ihren Wohnsitz haben.
Gesetz über die politischen Rechte

Kanton Neuenburg

2001

Stimm- und wahlberechtigt sind Personen mit einer Niederlassungsbewilligung, die seit mindestens fünf Jahren im Kanton wohnen.
Gesetz über die politischen Rechte

Stimm- und volles Wahlrecht in allen Gemeinden

Volle Stimm- und Wahlrechte haben Ausländerinnen und Ausländer in vier Kantonen. Die Bedingungen sind nicht überall gleich, aber die meisten Kantone verlangen eine minimale Aufenthaltsdauer und/oder eine Niederlassungsbewilligung.

Kanton Neuenburg

1849

Ein Jahr Wohnsitz im Kanton

Kanton Jura

1979

Zehn Jahre Wohnsitz in der Schweiz und davon ein Jahr wohnhaft im Kanton. Das passive Wahlrecht war bis 2014 auf die Legislative (Parlament) beschränkt.

2014

Ausweitung des passiven Wahlrechts auf die Exekutive (mit Ausnahme des Amtes des Gemeindepräsidenten.)

Kanton Waadt

2002

Zehn Jahre in der Schweiz; davon drei Jahre im Kanton.
Informationen über das Ausländerstimmrecht im Kanton Waadt

Kanton Freiburg

2006

Fünf Jahre im Kanton.
Verfassung des Kantons Freiburg

Stimm- und aktives Wahlrecht in allen Gemeinden

Kanton Genf

2005

In einer Genfer Gemeinde wohnhaft und seit mindestens acht Jahren rechtmässiger Wohnsitz in der Schweiz.
Verfassung des Kantons Genf

Fakultatives Stimm- und Wahlrecht in den Gemeinden

Drei Kantone in der Deutschschweiz erlauben es ihren Gemeinden, das Ausländerstimmrecht einzuführen.

Kanton Appenzell Ausserrhoden

1995

Zehn Jahre Wohnsitz in der Schweiz davon fünf Jahre im Kanton. Eingeführt in vier von zwanzig Gemeinden.
Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden

Kanton Graubünden

2004

Eingeführt in rund zwanzig Prozent der Gemeinden.
Verfassung des Kantons Graubünden

Kanton Basel-Stadt

2005

Keine Gemeinde machte bislang von diesem Recht Gebrauch. Es gilt zudem nur für die beiden Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen, da die Stadt Basel direkt vom Kanton verwaltet wird.
Verfassung des Kantons Basel-Stadt (2005)

Letzte Änderung 10.02.2021

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