Lors de l’heure des questions du 14 mars 2022 au Conseil national, la conseillère fédérale Karin Keller-Sutter a répondu à diverses questions sur l’hébergement, la prise en charge et l’intégration des réfugiés d’Ukraine.
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Der Bundesrat hat am 11. März 2022 entschieden, dass nebst Ukrainerinnen und Ukrainern auch Personen ohne ukrainische Nationalität in der Schweiz den Schutzstatus S erhalten können, wenn sie in der Ukraine zum Zeitpunkt der russischen Invasion einen Schutzstatus hatten oder wenn sie dort rechtmässig gewohnt haben und nicht in Sicherheit in ihre Heimatländer zurückkehren können. Mitgeflüchtete Familienangehörige von Personen mit Status S erhalten diesen ebenfalls. Es handelt sich hier um Personen, welche ihre Heimat respektive ihren Lebensmittelpunkt als Folge der Kampfhandlungen verlassen mussten. Es ist daher angemessen, ihnen rasch und unbürokratisch den Schutz der Schweiz zu gewähren. Nicht unter den S-Status fallen Personen, denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden ist. Mit diesem Entscheid orientiert sich der Bundesrat an der entsprechenden Regelung in der EU.
Das Staatssekretariat für Migration SEM hat die Grenzkontrollbehörden angewiesen, allen Personen, die in der Schweiz den Status S erhalten, die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen.
Der S-Status gilt nur für Personen, die aus der Ukraine flüchten. Russische Staatsangehörige, die ihr Heimatland aufgrund der aktuellen Situation verlassen müssen, können in der Schweiz selbstverständlich ein Asylgesuch stellen. Das SEM prüft jedes Asylgesuch individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Das SEM ist sich der schwierigen Situation in Russland bewusst und beobachtet die aktuellen Entwicklungen genau. Diese laufende Beobachtung fliesst in die Beurteilung der Asyl- und Wegweisungspraxis ein, auch bei regimekritischen Personen.
Der Bund bereitet sich zusammen mit den Kantonen und Partnerorganisationen auf die Aufnahme der Vertriebenen aus der Ukraine vor. In den Bundesasylzentren stehen aktuell zwar freie Unterbringungsplätze zur Verfügung, zusätzlich werden aber weitere Kapazitäten geschaffen. Sobald einer Person der Status S gewährt wurde, erfolgt die Unterbringung entweder in Privatunterkünften oder in Unterkünften der Kantone. Der S-Status ermöglicht damit nicht nur die Gewährung raschen Schutzes, sondern trägt auch dazu bei, die Funktionsfähigkeit des Asylsystems und der Asylstrukturen zu erhalten. Die zahlreichen Angebote aus der Bevölkerung für eine private Unterbringung sind sehr willkommen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe koordiniert diese und vermittelt Geflüchtete aus der Ukraine mit Schutzstatus S in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen an private Gastgeber oder in kantonale Strukturen. Das SEM hat zudem in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Wohnungswesen BWO ein Schreiben an die Akteure des Wohnungswesens verschickt, mit der Bitte an deren Mitglieder, derzeit leerstehende oder nicht genutzte Wohnungen für Schutzsuchende aus der Ukraine zur Verfügung zu stellen.
Der Status S beinhaltet das Recht auf Bildung und damit den unmittelbaren Zugang der geflüchteten Kinder zur Schule. Gemäss Bundesverfassung liegt die Zuständigkeit für den Grundschulunterricht bei den Kantonen. Viele Kantone haben infolge der grossen Fluchtbewegungen bei Ausbruch des Syrien-Konflikts spezifische Konzepte zur gezielten Förderung von Kindern mit einem Fluchthintergrund erarbeitet. Diese Konzepte umfassen unter anderem Massnahmen zur Beurteilung des schulischen Hintergrunds, spezifische Sprachförderangebote, den Einsatz individueller Lernformen wie auch Empfehlungen zum Umgang mit psychisch belasteten Kindern. Die Kantone verfügen demnach bereits über viel Erfahrung bei der Förderung von Kindern mit Fluchthintergrund. Sie können bei Bedarf auch digitale Instrumente einsetzen.
Gemäss Artikel 117a der Bundesverfassung sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Personen mit Schutzstatus S begründen im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz und unterstehen damit ab diesem Zeitpunkt der Versicherungspflicht. Sie erhalten damit wie alle anderen Versicherten Zugang zu allen Pflichtleistungen der Grundversicherung nach KVG. Diese gilt rückwirkend auch für allfällige medizinische Behandlungen vor der formellen Gewährung des Status S.
Personen mit Schutzstatus S erhalten reduzierte Unterstützungsleistungen in derselben Höhe wie Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen. Der Bund vergütet den Kantonen diese in Form einer Globalpauschale bis der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird. Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung. Ab diesem Zeitpunkt vergütet der Bund den Kantonen die Hälfte der Globalpauschale für Flüchtlinge für weitere maximal fünf Jahre.
Nach geltendem Recht dürfen Personen mit einem S-Ausweis zwar in der Schweiz arbeiten, aber erst nach drei Monaten. In der EU gibt es keine solche Wartefrist. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Zugang zur Erwerbstätigkeit zentral ist, damit die geflüchteten Personen am sozialen und beruflichen Leben teilnehmen und finanzielle Unabhängigkeit erlangen können. Er hat darum am 11. März 2022 beschlossen, die Wartefrist für Personen mit S-Status aufzuheben und auch die selbständige Erwerbstätigkeit zu erlauben. Da es sich beim S-Status um einen temporären, rückkehrorientierten Status handelt, sieht das Ausländer- und Integrationsgesetz bei diesem Status keine Ausrichtung der Integrationspauschale vom Bund an die Kantone vor. Die Einführung einer Integrationspauschale für Schutzbedürfte mit Status S würde folglich eine Gesetzesanpassung bedingen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit S-Status ist allerdings wie erwähnt sichergestellt und grundsätzlich haben diese auch Zugang zu bestehenden kantonalen Massnahmen wie beispielsweise Sprachkursen. Das SEM wird gemeinsam mit den Kantonen prüfen, welche Bedürfnisse bezüglich Erwerb einer Landessprache bestehen. Darüber hinaus wird das EJPD mit dem WBF und den Sozialpartnern praktische Fragen bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt diskutieren.
Dernière modification 14.03.2022