Die Grundsätze des Vollzugs von Freiheitsstrafen sind in Art. 75 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) festgehalten. Demnach soll der Strafvollzug das soziale Verhalten des Gefangenen fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Er muss den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich entsprechen, die Betreuung des Gefangenen gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen Rechnung tragen.
Die Kommission legt anlässlich von Besuchen in Justizvollzugsanstalten ein Augenmerk auf die Ausgestaltung der Haftbedingungen, des Zugangs zu Beschäftigungs- und Bewegungsmöglichkeiten, der Kontakte mit der Aussenwelt sowie des Sanktionsregimes und der Gesundheitsversorgung. Dabei berücksichtigt sie die relevanten internationalen (v.A. EMRK, UN-Pakt II, Antifolterkonvention, Mandela-Regeln, Europäische Strafvollzugsgrundsätze) und nationalen (bspw. BV, StGB und die kantonale Ausführungsgesetzgebung) Bestimmungen.
Die Unterschiede in der materiellen und personellen Ausstattung der geschlossenen Einrichtungen in der Schweiz führt teilweise zu grundrechtlichen Einschränkungen gegenüber gewissen Kategorien von Häftlingen. Die Kommission stellte während ihren Besuchen in besagten Einrichtungen fest, dass sich die Haftbedingungen für Personen im Vollzug einer Freiheitsstrafe mehrheitlich als korrekt erwiesen.
Letzte Änderung 01.07.2020