Fürsorgerische Unterbringung

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© Peter Schulthess, prison.photography

Eine fürsorgerische Unterbringung (FU) ist ein zivilrechtlicher Freiheitsentzug, welcher eine unfreiwillige Unterbringung in einer Einrichtung zur Folge hat (Art. 426 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Auf internationaler Ebene finden sich relevante Regelungen hauptsächlich in der Antifolterkonvention, dem UN-Pakt II, der UN-Behindertenrechtskonvention, der EMRK sowie in den relevanten Prinzipien und Standards der Vereinten Nationen, des Europarats und des CPT. Auf nationaler Ebene sind hauptsächlich die erwachsenenschutzrechtlichen Bestimmungen im ZGB einschlägig.

Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass die persönliche Freiheit einer unfreiwillig untergebrachten Person nicht weiter beschränkt werden darf, als es aufgrund des Gesundheitszustands und für eine erfolgreiche Behandlung notwendig ist. Sämtliche freiheitsbeschränkende Massnahmen (bewegungseinschränkende Massnahmen und Behandlungen ohne Zustimmung) müssen medizinisch notwendig sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den bestehenden Risiken stehen. Sie dürfen nur als ultima ratio zur Anwendung kommen, wobei stets das mildeste Mittel und die am wenigsten einschneidende Massnahme zu wählen ist.

Anlässlich ihrer Besuche in psychiatrischen Einrichtungen, in denen Personen fürsorgerisch untergebracht sind, überprüft die Kommission insbesondere die Lebens- und Unterbringungsbedingungen der Patientinnen und Patienten sowie die Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen und medizinischen Behandlungen ohne Zustimmung.

Thematischer Schwerpunktbericht

Letzte Änderung 01.07.2020

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