Staatenloses Kind

Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.

Staatenlose volljährige Personen können kein Gesuch um erleichterte Einbürgerung einreichen. Für sie gelten die Bestimmungen der ordentlichen Einbürgerung.

Voraussetzungen

Als staatenlos gilt ein Kind, wenn es vom SEM oder einer anderen Behörde eines Signatarstaates des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen mit einem offiziellen Dokument als solches anerkannt wurde.

Das SEM tritt daher auf das Gesuch nur ein, wenn ein offizielles Dokument betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit vorliegt.

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Erfolgreiche Integration

Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist. Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:

  • im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie zum Beispiel keine Steuerausstände, keine Betreibungen, keine Verlustscheine oder keine Strafregistereinträge;
  • in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
  • in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
  • in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, das heisst unter anderem auch kein Bezug von Sozialhilfe in den letzten drei Jahren vor der Gesuchstellung oder vollständige Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe;
  • in der Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder.

Der Situation von Personen, welche die Sprachkenntnisse und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Die gesuchstellende Person darf zudem die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Sprachanforderungen

Die gesuchstellende Person muss sich im Alltag in Wort und Schrift in einer schweizerischen Landessprache verständigen können. Sie muss bei der Einreichung des Gesuchs schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 nachweisen.

Detaillierte Informationen zum Sprachenpass 
Liste der anerkannten Sprachzertifikate (PDF, 289 kB, 01.01.2024) 
FAQ Erleichterte Einbürgerung 
Sprachförderkonzept des Bundes
  

Wo erhalte ich das Gesuchsformular?

Bei Aufenthalt in der Schweiz können Sie das Gesuchsformular unter Angabe Ihrer genauen Postadresse direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) per Mail bestellen: ch@sem.admin.ch. Das Formular wird Ihnen per Post zugestellt und ist vollständig ausgefüllt auf dem Postweg beim SEM einzureichen.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

Es müssen sämtliche Dokumente, welche in der «Liste erforderlicher Unterlagen» aufgeführt sind zusammen mit dem Gesuchsformular, den Beilagen sowie der unterzeichneten Liste der erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entscheidet über die erleichterte Einbürgerung.
  

Letzte Änderung 02.03.2021

Zum Seitenanfang