Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/EFTA

Grafische Darstellung: zeitlicher Ablauf der Übergangsfristen zum freien Personenverkehr Schweiz – EU/EFTA
Übergangsfristen zum freien Personenverkehr Schweiz – EU/EFTA

Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) wurde am 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz unterzeichnet. Durch das FZA und dessen Protokolle werden die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz vereinfacht. Ergänzt wird das Freizügigkeitsrecht durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen, durch das Recht auf den Erwerb von Immobilien und die Koordination der Sozialversicherungssysteme. Die gleichen Regelungen gelten für Staatsangehörige der EFTA-Länder.

Seit dem 1. Juni 2002 ist das FZA in Kraft. Bei jeder EU-Erweiterung wurde das Abkommen mit einem Zusatzprotokoll auf die neuen EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet.

Am 1. Juli 2013 ist Kroatien der Europäischen Union beigetreten. Die Erweiterung des FZA auf Kroatien wurde in einem neuen Protokoll III ausgehandelt. Seit dem 1. Januar 2017 ist das FZA auch auf Kroatien anwendbar.  

Der Bundesrat hat per 1. Januar 2023 die Ventilklausel angerufen. Aufgrund der Ventilklausel benötigen kroatische Staatsangehörige eine kontingentierte Bewilligung, wenn sie nach diesem Datum in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Seit dem 1. Januar 2023 sind somit sowohl die Kurzaufenthaltsbewilligung L als auch die Aufenthaltsbewilligung B für kroatische Erwerbstätige kontingentiert. Mehr Informationen dazu finden Sie hier:
FAQ – Fragen zur Personenfreizügigkeit

Weiterführende Informationen

Arbeitsmarktintegration von EU/EFTA-Angehörigen in der Schweiz

Massnahmenpaket des Bundes­rates vom 24. Februar 2010

Medienmitteilungen

Letzte Änderung 27.12.2023

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