Syrien steht nach fast 14 Jahren Bürgerkrieg vor enormen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Herausforderungen. Die Infrastruktur ist in vielen Landesteilen stark zerstört. Mehr als 14 Millionen Syrerinnen und Syrer wurden vertrieben, davon ist die Hälfte ins Ausland geflüchtet und die Hälfte der Personen wurden intern vertrieben. Schätzungen zufolge kam mehr als eine halbe Million Menschen im Konflikt ums Leben. Gemäss den Vereinten Nationen ist die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor auf humanitäre Hilfe angewiesen.
Am 8. Dezember 2024 wurde die syrische Regierung von Bashar al-Assad durch verschiedene Rebellengruppierungen unter Führung von Hayat Tahrir El Sham gestürzt. Seither befindet sich Syrien in einer politischen Transitionsphase.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat deshalb am 9. Dezember 2024 beschlossen, die Entscheidtätigkeit betreffend syrische Asylgesuche auszusetzen. Die Entscheidtätigkeit wurde in der Folge schrittweise wiederaufgenommen. Seit dem 1. Mai 2026 werden Asylgesuche von Personen aus Syrien wieder nach den üblichen Abläufen behandelt und entschieden.
Das SEM beobachtet die Lage in Syrien weiterhin aufmerksam und wird bei Bedarf eine erneute Standortbestimmung vornehmen.
FAQ
Aufgrund einer aktuellen Lagebeurteilung kommt das SEM zum Schluss, dass in Syrien aktuell keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt mehr vorherrscht. Es gibt allerdings regionale Unterschiede und die weitere Entwicklung der Lage bleibt ungewiss. Eine Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich. Die Situation ist durch eine hohe Volatilität geprägt, insbesondere hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit, des Schutzes von Minderheiten und der nachhaltigen Friedenssicherung.
Das SEM verfolgt die Entwicklungen deshalb weiterhin aufmerksam.
Das SEM beurteilt Asylgesuche individuell nach den geltenden Bestimmungen der Asyl- und Ausländergesetzgebung. Aufgrund der veränderten Ausgangslage nach dem Sturz von Bashar al-Assad wurde die Asyl- und Wegweisungspraxis angepasst. Derzeit geht das SEM davon aus, dass nicht mehr in allen Landesteilen Syriens von einer «Situation allgemeiner Gewalt» auszugehen ist. Bei Vorliegen von begünstigenden Umständen kann der Wegweisungsvollzug in gewisse Regionen angeordnet werden. Aufgrund der nach wie vor volatilen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lage werden diese Voraussetzungen jedoch für viele Personen aus Syrien aktuell nicht erfüllt sein.
- Anerkannte Flüchtlinge aus Syrien (Ausweis B):
Grundsätzlich werden der Asylstatus und der Flüchtlingsstatus auf unbestimmte Zeit gewährt. Sie bleiben so lange bestehen, bis ein gesetzlicher Beendigungsgrund gemäss Art. 63 oder Art. 64 des Asylgesetzes (AsylG) anwendbar wird. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widerruft das SEM das Asyl und aberkennt die Flüchtlingseigenschaft etwa aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK).
Die sogenannten «Beendigungsklauseln» definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Demnach fällt eine Person etwa dann nicht mehr unter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie es nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK).
Erforderlich ist dafür in jedem Fall eine grundlegende oder tiefgreifende Veränderung nachhaltigen Charakters, aufgrund derer angenommen werden darf, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Hinsichtlich der Verbesserung der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat ist erforderlich, dass die Situation als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft angesehen werden kann.
Aufgrund der nach wie vor volatilen Lage in Syrien sind diese Voraussetzungen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht erfüllt. Das SEM beobachtet die Situation weiterhin aufmerksam.
- Personen mit einer vorläufigen Aufnahme VA (Ausweis F):
Gemäss Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für bereits bestehende vorläufige Aufnahmen noch gegeben sind. Eine solche Prüfung im Kontext von Syrien wird erst möglich sein, wenn die nach dem Sturz der Assad-Regierung angepasste Asyl- und Wegweisungspraxis durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde.
Wichtig zu betonen ist, dass auch bei einem Wegfall der Voraussetzungen zwingend eine vorgängige einzelfallspezifische Verhältnismässigkeitsprüfung gemacht werden muss, damit die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden kann. Dabei ist eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen der Schweiz an der Anordnung des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Vereinfacht gesagt, wird also geprüft, ob diese Personen erwerbstätig und integriert sind, ob ihre Kinder in die Schule gehen, ob ihr Aufenthaltsort den Behörden jederzeit bekannt ist/war, ob sie nicht straffällig sind etc.
Personen, die freiwillig nach Syrien zurückkehren wollen, melden sich bei den kantonalen Rückkehrberatungsstellen, welche die Rückreise in Zusammenarbeit mit dem SEM organisieren.
Die Zahl der freiwilligen Ausreisen nach Syrien ist seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 deutlich angestiegen, liegt gemessen an der Anzahl Personen, welche sich in der Schweiz aufhalten, aber immer noch auf relativ tiefem Niveau. Die aktuellen Zahlen zu den Ausreisen nach Syrien sind in der monatlichen Asylstatistik des SEM zu finden.
Seit Juli 2025 können syrische Staatsangehörigen im Rahmen eines Pilotprojekts am EU Reintegration Programme (EURP) teilnehmen und erhalten neben einer finanziellen Starthilfe von 615 Euro pro Person eine Reintegrationshilfe von 2000 Euro für die erste Person und zusätzlich 1000 Euro für jede weitere ausreisende Person – für die Realisierung eines Projektes.
Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit per 1. Mai 2026 lanciert das SEM ein Rückkehrhilfeprogramm für Personen, die freiwillig nach Syrien zurückkehren. Dabei wird neben den Start- und Projekthilfen des EURP ein zusätzlicher Schweizer Betrag von CHF 1000 pro Person ausgerichtet.
- Bei vorläufig aufgenommenen Personen aus Syrien kann das SEM nach Prüfung des Einzelfalls eine Reise in den Heimatstaat bewilligen (Art. 9 der Reisedokumentenverordnung).
- Bei anerkannten Flüchtlingen kann das SEM aus rechtlichen Gründen (Reiseverbot für Flüchtlinge gemäss Art. 59c Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) keine Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligen. Wenn anerkannte Flüchtlinge eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat unternommen haben, führt dies gemäss Art. 63 Abs. 1bis AsylG im Regelfall zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Asylwiderruf. Ausgenommen sind Fälle, in denen die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Heimatreise aufgrund eines Zwangs erfolgt ist.
Das SEM ordnet den Vollzug der Wegweisung an, sofern dieser zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Kantone sind für den Wegweisungsvollzug zuständig. Eine Person kann nur nach Syrien zurückgeführt werden, wenn sie identifiziert wurde und ein gültiges Reisedokument vorliegt. Das SEM steht mit den syrischen Behörden in Kontakt und unterstützt die Kantone bei der Papierbeschaffung.
Bei erheblicher Straffälligkeit kann eine ausländische Person durch ein Strafgericht des Landes verwiesen werden. In solchen Fällen muss überprüft werden, ob der Wegweisungsvollzug nach Syrien zulässig ist. Der Vollzug der Wegweisung ist Aufgabe der Kantone, das SEM unterstützt die Kantone hierbei, insbesondere im Bereich der Papierbeschaffung. Für straffällige Personen aus Syrien, gegen die eine Landesverweisung verhängt wurde, ist der Vollzug unter bestimmten Umständen zulässig.
In den Jahren 2023, 2024 und 2025 leistete die Schweiz humanitäre Hilfe in Höhe von 60 Millionen CHF pro Jahr für Syrien und die Nachbarländer.
Angesichts der grundlegenden Veränderungen in Syrien seit Dezember 2024 passt die Schweiz ihr Engagement an, indem sie den politischen Transitionsprozess unterstützt, und den sozioökonomischen Wiederaufbau und die Entwicklung fördert, um den Bedürfnissen der syrischen Bevölkerung gerecht zu werden und um würdevolle Lebensbedingungen zu schaffen. Gleichzeitig leistet die Schweiz humanitäre Hilfe für die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen.
Im Rahmen des Kooperationsprogramms «Syrien und Nachbarstaaten» 2026- 2029 setzt die Schweiz Aktivitäten in den Bereichen menschliche Entwicklung, wirtschaftliche Entwicklung, Klima und Umwelt sowie Frieden und gute Regierungsführung um (vgl. Informationen des EDA). Das SEM engagiert sich in Syrien insbesondere im Bereich menschliche Entwicklung und unterstützt seit Ende 2024 syrische Rückkehrende bei der Reintegration, indem in Zusammenarbeit mit UN-Partnerorganisationen Rechtshilfe und Unterstützung bei der Beschaffung von zivilrechtlichen Dokumenten geleistet wird. In Syrien besteht in diesem Bereich derzeit ein grosser Bedarf; während des Krieges wurden Millionen Menschen vertrieben, viele verloren während ihrer Abwesenheit ihr Eigentum durch Zerstörung, Enteignung oder illegale Aneignungen. Die Sicherung und Durchsetzung von Wohn-, Land- und Eigentumsrechten von Vertriebenen sowie Rückkehrenden stellt eine Grundlage für die nachhaltige Rückkehr und Reintegration dar.
Letzte Änderung 16.04.2026