Änderung der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
Worum geht es?
Der Bundesrat hat am 15. Januar 2020 ein Massnahmenpaket verabschiedet, um die Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einzuschränken (vgl. allgemeines Dossier).
Eine dieser Massnahmen besteht darin, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von ausländischen Personen, die in erheblichem Umfang Sozialhilfe beziehen, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten ist. Zu deren Umsetzung muss die Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) geändert werden. Der Schwellenwert für die Zustimmungspflicht wird auf 50 000 Franken bei Einpersonenhaushalten und 80 000 Franken bei Mehrpersonenhaushalten festgelegt. Bei der Berechnung des Schwellenwerts werden die Sozialhilfeleistungen, die während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bezogen werden, berücksichtigt.
Unabhängig von der Umsetzung dieser Massnahme ist eine weitere Änderung der Verordnung des EJPD vorgesehen: Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ersetzung einer widerrufenen Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) soll der Zustimmung des SEM unterliegen, um eine korrekte Rechtsanwendung sicherzustellen. Sind nämlich die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und erscheint diese Massnahme im Einzelfall verhältnismässig, so ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20) anzuordnen, da kein Ermessensspielraum für eine Verwarnung oder eine Rückstufung besteht.
Was ist bisher geschehen?
- Am 28. Oktober 2020 hat die Vorsteherin des EJPD die Verordnungsänderung und deren Inkraftsetzung am 1. Januar 2021 genehmigt.
Dokumentation
Letzte Änderung 01.01.2021