Drittstaatsangehörige

Bürgerinnen und Bürger der anderen Staaten müssen bei der Einreise folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Drittstaatsangehörige (nicht EU/EFTA) benötigen, ungeachtet der Visumpflicht bei der Einreise in den Schengen-Raum für den kurzfristigen Aufenthalt (ohne Erwerbstätigkeit) von maximal 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen ein anerkanntes Reisedokument, welches die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen muss:
    •  es ist noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig; und
    •  es wurde innerhalb der vorangehenden zehn Jahre ausgestellt (das Ausstellungsdatum ist nur relevant für die Einreise in den Schengen-Raum).

    Massgebend ist das Ausstellungsdatum des Reisedokuments, ungeachtet einer allfälligen behördlich festgelegten Verlängerung seiner Laufzeit.

    Die beiden oben erwähnten Bedingungen gelten hingegen nicht für Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates
    Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 918 kB, 16.01.2024)
    oder ein gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt der Kategorie D eines Schengen-Staates (nationales Visum, das einem Aufenthaltstitel als gleichwertig gilt ) verfügen. Das Reisedokument muss in diesen Fällen im Zeitpunkt der Einreise und während des geplanten Aufenthaltes in der Schweiz oder in einem anderen Schengen-Staat noch gültig sein.

    Ob ein Reisedokument zur Einreise anerkannt wird, entnehme man folgendem Dokument (englisch):
    Anerkannte Reisedokumente (englisch) 
    Um sicherzustellen, dass stets die aktuellsten Dokumente zur Verfügung stehen, wird auf die Webseite der Europäischen Kommission verwiesen. Die Dokumente sind am Ende der Seite unter «Related documents» zu finden: (Travel documents issued by third countries and territorial entities (Part I); Travel documents issued by Member States (Part II); Travel documents issued by international organisations and other entities subject to international law (Part III); List of known fantasy and camouflage passports).
  • Sie belegen den Zweck und die Umstände des Aufenthalts in die Schweiz und/oder dem (den) zu besuchenden Schengen-Staat(en).
  • Sie verfügen über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in ein Drittland, oder sind in der Lage, diese Mittel rechtmässig zu erwerben.

    Die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel kann durch Bargeld, Reisechecks, Kreditkarten oder anderen Sicherheiten (z.B. Bankgarantie) erfolgen.

    Drittstaatsangehörige, die sich auf eigene Kosten nur in der Schweiz aufhalten, müssen pro Aufenthaltstag Eigenmittel von CHF 100 nachweisen. Der Richtwert bei Studentinnen und Studenten mit einem gültigen Studentenausweis beträgt CHF 30 pro Tag.

    Falls ein Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten geplant ist, werden bei der Bewertung der finanziellen Mittel die von den Schengen-Staaten festgesetzten Richtbeträge berücksichtigt. Siehe
    Von den nationalen Behörden für das Überschreiten der Aussengrenzen festgelegte Richtbeträge (PDF, 175 kB, 13.03.2013)

    Wenn die Einreise über einen Schengen-Staat erfolgt, der nicht das Hauptreiseziel ist, empfiehlt das Staatssekretariat für Migration SEM insbesondere visumbefreiten Drittstaatsangehörigen neben Reisechecks, Bank- oder Kreditkarten zusätzlich noch Bargeld in der Währung des Einreisestaates mit sich zu haben.
  • Sie sind nicht im SIS (Schengener Informationssystem) oder in einer nationalen Datenbank zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.

    Personen, die um Informationen über SIS-Daten ersuchen, wenden sich an die zuständige Schweizer Stelle:
      Bundesamt für Polizei fedpol
      Datenschutzberaterin
      Nussbaumstrasse 29
      3003 Bern
    Weitere Angaben siehe Auskunftsgesuche zum SIS

    Personen, die Informationen über ein Einreiseverbot wünschen, wenden sich an:
      Staatssekretariat für Migration
      Abteilung Zulassung Aufenthalt
      Quellenweg 6
      3003 Bern-Wabern
      Tel. +41 58 465 11 11
      Fax +41 58 465 93 79
      aufenthalt@sem.admin.ch
  • Sie dürfen nicht zu einer Landesverweisung verurteilt worden sein.
  • Sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Schengen-Staaten dar.

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[1] Nicht als gleichwertig gelten vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Asylantrags ausgestellt wurden.


Glossar

Drittstaaten
Staaten, die nicht zur Europäischen Union und/oder dem Schengen-Raum gehören

EU
Europäische Union

EFTA
Europäische Freihandelsassoziation

Kurzfristiger Aufenthalt
90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen

Reisedokument
Reisepass, provisorischer Reisepass oder Identitätskarte

 

Letzte Änderung 14.09.2021

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