Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG ist mit Sanktionen belegt. Der Finanzintermediär klärt deshalb in einem ersten Schritt ab, ob der Tatbestand von Artikel 9 des GwG erfüllt ist. «Begründeter Verdacht» ist der Schlüsselbegriff der Gesetzesbestimmung: Nach Absatz 1 Buchstabe a dieser Bestimmung muss der Finanzintermediär der MROS eine Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte in Zusammenhang stehen mit einer der unter den Ziffern 1 bis 4 dieses Buchstabens a aufgelisteten Sachverhalte.
Die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG verpflichtet den Finanzintermediär bei einem begründeten Verdacht, der MROS eine Meldung zu erstatten. Der unbestimmte Rechtsbegriff des «begründeten Verdachts» darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden. Es entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, eine Meldepflicht ausschliesslich dann anzunehmen, wenn konkrete Kenntnisse vorliegen. Vielmehr muss nach Auslegung der MROS ein Verdacht nach Artikel 9 GwG bereits dann gemeldet werden, wenn aufgrund verschiedener Hinweise, der besonderen Abklärungspflicht gemäss Artikel 6 GwG und den sich daraus ergebenden Indizien die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte zu vermuten ist oder sich zumindest nicht ausschliessen lässt.
Art. 9 Meldepflicht
1Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
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a. | weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: | |
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1. | im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260terZiffer 1 oder 305bis StGB stehen, | ||
2. | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, | ||
3. | der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, oder | ||
4. | der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; | ||
b. | Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; | ||
c. | aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die von der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission oder einer Selbstregulierungsorganisation weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen. |
1bis Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
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a. | im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB stehen; |
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b. | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; oder | |
c. | der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. |
1ter Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.
2 Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
Letzte Änderung 09.06.2020