Gleichgeschlechtliche Paare werden staatlich anerkannt - Bundesrat verabschiedet Botschaft über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

Bern, 29.11.2002 - Gleichgeschlechtliche Paare können künftig ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen lassen und damit ihre Beziehung rechtlich absichern. Dies sehen die Botschaft und der Gesetzesentwurf über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vor, die der Bundesrat am Freitag verabschiedet hat. Die staatliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare soll zur Beendigung von Diskriminierungen und zum Abbau von Vorurteilen beitragen.

Die eingetragene Partnerschaft wird beim Zivilstandsamt beurkundet und begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Die beiden Partnerinnen und Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht. Sie sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt der Gemeinschaft. Über die gemeinsame Wohnung können sie nur zusammen verfügen. Sie sollen sich gegenseitig Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden geben. Bei Konflikten in bestimmten Fragen können sie ein Gericht anrufen.

Name und Bürgerrecht ändern nicht

Die Eintragung der Partnerschaft hat keine Auswirkungen auf den gesetzlichen Namen. Um seine Verbundenheit auszudrücken, kann das Paar im Alltag einen Allianznamen verwenden, d. h. der Partner bzw. die Partnerin kann dem eigenen Namen jenen des anderen anfügen. Es handelt sich dabei allerdings nicht um einen amtlichen Namen, der im Zivilstandsregister eingetragen wird. Mit dem Allianznamen, der wie ein Künstlername im Pass aufgeführt werden kann, können u. a. auch Verträge unterschrieben werden, solange die Person identifizierbar bleibt.

Mit der Eintragung der Partnerschaft behält die Partnerin bzw. der Partner das bisherige Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin bzw. der eingetragene Partner eines Schweizer Bürgers hat indessen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Das Zivilstandsamt kann die (Schein-)Eintragung verweigern, wenn die beiden Personen offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern nur die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen. Eine analoge Missbrauchsregelung im Zivilgesetzbuch zur Bekämpfung von Scheinehen ist im Anhang zum neuen Ausländergesetz vorgesehen. Die erleichterte Einbürgerung der ausländischen Partnerin bzw. des ausländischen Partners durch den Bund ist ohne Verfassungsrevision nicht möglich und wird deshalb erst später angegangen. Immerhin wird die ordentliche Einbürgerung erleichtert, indem die erforderliche Wohnsitzdauer auf fünf Jahre verkürzt wird.

Vermögensrechtlich gilt für das gleichgeschlechtliche Paar eine Regelung, die der Gütertrennung des Eherechts entspricht. Im Hinblick auf die Auflösung der Partnerschaft kann das Paar eine besondere vermögensrechtliche Regelung vereinbaren. Namentlich kann das Paar vorsehen, dass das Vermögen entsprechend den eherechtlichen Bestimmungen über den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird. In Bereichen wie dem Erbrecht, dem Sozialversicherungsrecht oder der beruflichen Vorsorge werden gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren gleichgestellt.

Auflösung der Partnerschaft

Die beiden Partner/innen können beim Gericht gemeinsam die Auflösung beantragen. Zudem kann jeder Partner oder jede Partnerin die Auflösung verlangen, wenn das Paar seit mindestens einem Jahr getrennt lebt. Wie bei der Ehescheidung werden die Anwartschaften in der beruflichen Vorsorge geteilt.

Fortpflanzungsmedizinische Verfahren und Adoption sind ausgeschlossenDie Frage, ob gleichgeschlechtliche Paare zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren, insbesondere zur heterologen Insemination zugelassen werden sollen, wurde vom Parlament bereits in den Beratungen zum Fortpflanzungsmedizingesetz, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, diskutiert und entsprechend den Vorgaben von Artikel 119 Absatz 2 der Bundesverfassung negativ beantwortet. Auf der gleichen Linie liegt es, wenn der Entwurf des Partnerschaftsgesetzes gleichgeschlechtliche Paare auch von der Adoption ausschliesst. Die Adoption ist ein Institut der Kinderfürsorge. Ein Recht auf ein Adoptivkind gibt es nicht. Unter welchen Voraussetzungen deshalb Personen adoptieren dürfen, bestimmt allein das Kindeswohl. Würde das Gesetz ein gleichgeschlechtliches Paar zur Adoption zulassen, so hätte das Kind entgegen dem natürlichen Kindesverhältnis an Stelle einer Mutter und eines Vaters rechtlich zwei Väter oder zwei Mütter, was es gesellschaftlich in eine Ausnahmesituation brächte. Hinzu kommt, dass in der Schweiz kaum Kinder zur Adoption freigegeben werden und bei der Drittweltadoption in erster Linie der Herkunftsstaat entscheidet, wo das Kind untergebracht wird.

Auch die Möglichkeit der Stiefkindadoption sieht der Gesetzesentwurf nicht vor. Das Stiefkind ist wesentlich weniger auf die Adoption angewiesen als ein fremdes Kind, weil es eine bessere familienrechtliche Stellung hat und in einer stabilen Situation lebt. Hat eine Person aus einer früheren Beziehung Kinder, ist ihre Partnerin oder ihr Partner indessen berechtigt und verpflichtet, ihr in der Ausübung der elterlichen Sorge beizustehen und sie nötigenfalls zu vertreten.

Im Anhang zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft werden 30 bestehende Erlasse geändert. Insbesondere wird im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ein neues Kapitel über die eingetragene Partnerschaft eingefügt.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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