Anlässlich der letztmaligen Sachenrechtsrevision im Jahre 20212 wurde der neue Artikel 55a SchlT ZGB in das Gesetz aufgenommen. Seither können die Kantone Notarinnen und Notare ermächtigen, öffentliche Urkunden in elektronischer Form zu erstellen. Um öffentliche Urkunden handelt es sich unter anderem bei Immobilienkaufverträgen oder Errichtungsakte zur Gründung von Gesellschaften. Aber auch beglaubigte Registerauszüge sind öffentliche Urkunden (z. B. aus dem Grundbuch und dem Handelsregister) die von Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden erstellt werden.
Am 16. Juni 2023 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG, BBl 2023 1523) verabschiedet. Dieses sieht zwei wesentliche Neuerungen vor:
- Notarinnen und Notare können neu Originale von öffentlichen Urkunden in elektronischer Form erstellen;
- Die elektronischen Originale der öffentlichen Urkunden werden in einem zentralen elektronischen Register aufbewahrt, das vom Bund geführt wird (elektronisches Urkundenregister).
Die Umsetzung des DNG erfordert eine Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung und Beglaubigung (EÖBV, SR 211.435.1) sowie die Erstellung und Inbetriebnahme des zentralen elektronischen Urkundenregisters. Diese rechtlichen und technischen Arbeiten sind derzeit im Gange. Die Inkraftsetzung des DNG und den Ausführungsbestimmungen wird voraussichtlich im Jahr 2029 erfolgen.
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Letzte Änderung 17.12.2021
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