Förderung des Selbstbestimmungsrechts - EJPD schickt den Expertenentwurf für eine Totalrevision des Vormundschaftsrechts in die Vernehmlassung

Bern, 26.06.2003 - Das Vormundschaftsrecht soll grundlegend erneuert und unseren heutigen Verhältnissen und Anschauungen angepasst werden. Insbesondere soll das Selbstbestimmungsrecht schwacher und hilfsbedürftiger Personen gefördert werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ermächtigt, den Bericht und den von einer Expertenkommission erarbeiteten Vorentwurf für eine Revision des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung zu schicken. Die Vernehmlassung dauert bis zum 15. Januar 2004.

Das geltende Vormundschaftsrecht ist seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1912 nahezu unverändert geblieben. Der von einer interdisziplinär zusammengesetzten Expertenkommission ausgearbeitete Vorentwurf für eine änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) will unter anderem das Selbstbestimmungsrecht schwacher und hilfsbedürftiger Personen fördern. Er stellt deshalb drei neue Rechtsinstitute im Zivilgesetzbuch (ZGB) zur Diskussion:

  • Mit einem Vorsorgeauftrag soll eine handlungsfähige Person eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen bezeichnen können, die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit ihre Interessen wahren und sie im Rechtsverkehr vertreten sollen.
  • Mit einem Vorsorgeauftrag für medizinische Massnahmen wird eine natürliche Person beauftragt, bei Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers oder der Auftraggeberin die Zustimmung zu medizinischen Massnahmen zu erteilen.
  • In einer Patientenverfügung schliesslich soll eine urteilsfähige Person festlegen können, welche medizinische Behandlung sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit wünscht oder ablehnt.

Massarbeit statt standardisierte Massnahmen

Die heutigen behördlichen Massnahmen tragen dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht ausreichend Rechnung. An ihre Stelle soll als einheitliches Rechtsinstitut die Beistandschaft treten, wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann und die Unterstützung durch Angehörige oder freiwillige private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht. Statt standardisierter Massnahmen ist inskünftig von den Behörden Massarbeit gefordert, damit nur soviel staatliche Betreuung erfolgt, wie wirklich nötig ist.

Vier Arten von Beistandschaften

Der Vorentwurf unterscheidet vier Arten von Beistandschaften, die in modernisierter Form an die bisherigen behördlichen Massnahmen anknüpfen. Die Begleit- und die Vertretungsbeistandschaft modifizieren die heutige Beistandschaft. Die Handlungsfähigkeit bleibt bei der Begleitbeistandschaft unberührt. Bei der Vertretungsbeistandschaft muss sich die betroffene Person die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen. Die Behörde kann auch die Handlungsfähigkeit punktuell einschränken. Die Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn gewisse Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu ihrem Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. Bei der umfassenden Beistandschaft, dem Nachfolgeinstitut der Entmündigung, entfällt die Handlungsfähigkeit. Sie wird insbesondere angeordnet, wenn eine Person dauernd urteilsunfähig ist.

Privilegien für Angehörige

Auf die erstreckte elterliche Sorge (Eltern bleiben Vormund über Mündigkeit hinaus) soll verzichtet werden. Dafür sieht der Vorentwurf für die Eltern, die als Beistand und Beiständin eingesetzt werden, Privilegien vor. Sie sollen insbesondere weder der Inventarpflicht noch der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage unterliegen. Die gleichen Privilegien sollen neu auch für einen Ehegatten (und inskünftig auch für eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner) gelten. Unter bestimmten Umständen sollen auch Lebenspartner und -partnerinnen, Nachkommen und Geschwister, die eine Beistandschaft übernehmen, von der Behörde von gewissen Pflichten entbunden werden können.

Neuerungen bei der Unterbringung in einer Einrichtung

Bei der fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung sollen der Rechtsschutz ausgebaut und Lücken geschlossen werden. Unter anderem werden die ärztliche Einweisungskompetenz beschränkt und wichtige Verfahrensvorschriften gesetzlich verankert. Neu ist ferner das Recht auf den Beizug einer Vertrauensperson und die Pflicht der Behörde zur periodischen überprüfung der Unterbringung. Die einweisende Instanz muss in ihrem Entscheid festlegen, ob es um eine Unterbringung zur Betreuung, zur Behandlung einer psychischen Störung oder zur Abklärung geht.

Die Solidarität stärken

Das neue Erwachsenenschutzrecht berücksichtigt ferner das Bedürfnis der Angehörigen urteilsunfähiger Personen, ohne grosse Umstände gewisse Entscheide treffen zu können. Damit wird die Solidarität in der Familie gestärkt und zugleich vermieden, dass die Behörden systematisch Beistandschaften anordnen müssen. Nahe Angehörige sollen das Recht erhalten, für die urteilsunfähige Person die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung zu geben, sofern kein Vorsorgeauftrag und auch keine genügend klare Patientenverfügung vorliegt. Im Weiteren räumt der Vorentwurf dem Ehegatten (und inskünftig auch der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner) der urteilsunfähigen Person das Recht ein, die Post zu öffnen, für die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens zu sorgen und die erforderlichen Massnahmen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zu ergreifen.

Urteilsunfähige Personen besser schützen

Der Vorentwurf will ferner den Schutz urteilsunfähiger Personen, die in Einrichtungen leben, verbessern. Er schreibt vor, dass für diese Personen ein schriftlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen werden muss, damit über die erbrachten Leistungen Transparenz besteht. Zudem umschreibt er die Voraussetzungen, unter denen die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden kann. Schliesslich sollen die Kantone verpflichtet werden, Wohn- und Pflegeeinrichtungen, die urteilsunfähige Personen betreuen, zu beaufsichtigen.

Verfahren in einer separaten Vorlage geregelt

Mit der Vorlage zur Revision des ZGB schickt das EJPD gleichzeitig einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in die Vernehmlassung. Diese separate Vorlage verbessert den Rechtsschutz und entlastet das ZGB von Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit und das Verfahren.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48



Herausgeber

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Letzte Änderung 30.01.2024

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