Konsumentenschutz wird nicht ausgebaut - Bundesrat verzichtet auf Gesetzesrevision

Bern, 09.11.2005 - Der Bundesrat erachtet einen Ausbau des Konsumentenschutzes nicht als notwendig. Er hat am Mittwoch beschlossen, auf ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr und die damit verbundene Revision des Obligationenrechts zu verzichten.

Die Vorlage wollte den Schutz der Konsumenten namentlich bei Online-Einkäufen im Internet verbessern und ihnen das Recht einräumen, einen Vertrag innert sieben Tagen widerrufen zu können. Ferner sah die Gesetzesrevision verschärfte Bestimmungen über die Gewährleistung vor: Während der Käufer heute wegen Mängel der Sache den Vertrag rückgängig machen oder den Ersatz des Minderwerts fordern kann, sollte er neu auch die Möglichkeit haben, die Nachbesserung der mangelhaften Sache zu fordern. Zudem sollte die Frist für Klagen auf Gewährleistung von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert werden.

Die Vorschläge lösten in der Vernehmlassung äusserst kontroverse Reaktionen aus. Angesichts der anhaltenden Kritik und Skepsis seitens der Wirtschaft befasste sich der Bundesrat nochmals grundsätzlich mit der Frage, ob das schweizerische Recht revisionsbedürftig ist. Er gelangte aus verschiedenen Gründen zum Schluss, auf die Vorlage zu verzichten:

  • Das Obligationenrecht steht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Sie ist Ausdruck davon, dass die Bürger mündig sind und selber am besten wissen, was für sie gut und von Vorteil ist. Widerrufsrechte und Gewährleistungsansprüche tragen dem keine Rechnung und stellen eine Form der Bevormundung des Konsumenten durch den Gesetzgeber dar.
  • Widerrufsrechte und höhere Gewährleistungsansprüche bedeuten Mehrkosten für die Anbieter, die sie auf die Dienstleistungen und Produkte abwälzen müssen. Sie belasten über den höheren Preis unweigerlich die Konsumenten.
  • Der elektronische Geschäftsverkehr hat sich in der Schweiz auch ohne gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften und ohne verbessertes Gewährleistungsrecht positiv entwickelt. Zudem hat sich die Schweiz nicht staatsvertraglich verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zu übernehmen und den Konsumentenschutz zu verstärken.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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