Förderung der Zusammenarbeit und Schutz der Souveränität grundsätzlich begrüsst
Bern, 13.12.2013 - Die Vorschläge zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit zwischen Behörden und zum Schutz der schweizerischen Souveränität vor Beeinträchtigungen durch ausländische Verwaltungs-, Straf- oder Zivilverfahren sind in der Vernehmlassung grundsätzlich begrüsst worden. In einzelnen Punkten wurden jedoch gewisse Vorbehalte geäussert. Der Bundesrat hat am Freitag das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse bis im Frühjahr 2014 eine Botschaft auszuarbeiten.
Der Vorentwurf für ein Zusammenarbeits- und Souveränitätsschutzgesetz (ZSSG) regelt die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden für jene Bereiche, in denen spezialgesetzliche und staatsvertragliche Bestimmungen fehlen. Die Vernehmlassung zeigte, dass teilweise Unklarheit darüber besteht, wann solche Spezialbestimmungen in Gesetzen und völkerrechtlichen Verträgen dem neuen Gesetz vorgehen sollen und wann die Bestimmungen des neuen Gesetzes zur Anwendung kommen sollen. Einige Teilnehmer waren der Ansicht, dass der Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen derart eingeschränkt ist, dass sich der Erlass eines eigenen Gesetzes nicht rechtfertige. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit macht eine Harmonisierung der Regelung der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden für den Bundesrat aber Sinn. Er hält deshalb an der Schaffung eines ZSSG fest, will aber in der Botschaft die bestehenden Unklarheiten aus dem Weg räumen.
Umstrittene Bestimmungen und Massnahmen
Der Vorentwurf enthält Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz ausländische Amtshandlungen erlaubt werden können. Er listet sowohl Handlungen auf, für die eine Berechtigung beruhend auf einem Gesetz, einem völkerrechtlichen Vertrag, einer Verordnung des Bundesrates oder einer Bewilligung in Form einer Verfügung notwendig ist, als auch Handlungen, für die keine derartige Berechtigung notwendig ist. Unter den Vernehmlassungsteilnehmern herrschte Uneinigkeit darüber, für welche Handlungen keine Berechtigung nötig ist. Die Auflistung der nicht berechtigungspflichtigen Handlungen wird deshalb im Rahmen der Erarbeitung der Botschaft noch einmal überprüft.
Ferner schlägt der Vorentwurf Massnahmen vor, die der Bundesrat zum Schutz der schweizerischen Souveränität vor Beeinträchtigungen durch ausländische Rechtsordnungen ergreifen kann. Diese Massnahmen wurden in der Vernehmlassung sehr kontrovers diskutiert. Während einige Teilnehmer diese Massnahmen ausdrücklich begrüssen, haben sie für andere Teilnehmer eher kontraproduktiven Charakter. Der Bundesrat will an den Massnahmen festhalten, diese aber ebenfalls noch einmal überprüfen.
Kritik an fehlendem Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen
Insbesondere die bürgerlichen Parteien und die Wirtschaftsdachverbände und -organisationen kritisierten zudem, dass der Vorentwurf keinen eigentlichen Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen vorsieht. Die im Vorentwurf vorgeschlagene Alternative bewerteten sie als ungenügend. Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, dass die aktuelle Vorlage aufgrund ihres allgemeinen Charakters keine spezifische Lösung für den Schutz des Berufsgeheimnisses von Unternehmensjuristen bieten kann. Er will diese Frage im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte regeln und hat das EJPD beauftragt, entsprechende Möglichkeiten zu prüfen.
Unbefriedigender Rechtsschutz für bestimmte Personengruppen
Ein weiterer Kritikpunkt betraf den Aspekt des Rechtsschutzes für bestimmte Personengruppen, beispielsweise von Bankangestellten, in Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten. Einige Vernehmlassungsteilnehmer waren der Auffassung, dass der Vorentwurf diesem Aspekt ungenügend Rechnung trägt. Ihnen geht der Vorentwurf in diesem Punkt aus grundrechtlichen Überlegungen zu weit und greift zu sehr in die Rechte des Einzelnen ein. Um die internationale Zusammenarbeit bestmöglich zu gewährleisten und gleichzeitig die spezifischen Interessen bestimmter Personengruppen angemessen berücksichtigen zu können, favorisiert der Bundesrat jedoch, den Rechtsschutz betroffener Personen in den Spezialgesetzen zu regeln.
Keine Einwände gegen die Ratifizierung zweier Abkommen des Europarates
Gegenstand der Vernehmlassung war auch die Genehmigung von zwei Abkommen des Europarates zur Verwaltungszusammenarbeit. Dagegen gab es in der Vernehmlassung keine Vorbehalte. Ziel dieser Abkommen ist es, die bestehenden Instrumente der Zusammenarbeit im Verwaltungsbereich weiter zu verbessern.
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Der Bundesrat
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
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Letzte Änderung 26.06.2024