Gemeinsame elterliche Sorge: AHV-Erziehungsgutschriften neu geregelt

Bern, 14.05.2014 - Der Bundesrat hat am Mittwoch neue Bestimmungen für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften sowie weitere Ausführungsbestimmungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge verabschiedet. Die Anpassungen der Verordnungen betreffend das Zivilstandswesen treten wie die Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Juli 2014 in Kraft. Die Änderung der AHV-Verordnung hat der Bundesrat auf 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt, um den Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden der Kantone mehr Zeit zur Vorbereitung auf ihre neuen Aufgaben einzuräumen.

Mit der Änderung des ZGB wird die gemeinsame elterliche Sorge zur Regel. Trotzdem ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft häufig nur ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit einschränkt, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen, und dadurch Einbussen im Hinblick auf die künftigen AHV-Leistungen hat. Die bisher geltende Regelung, wonach die Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich hälftig aufgeteilt werden, ist somit in vielen Fällen nicht mehr angemessen.

Neu wird deshalb eine Behörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern regeln müssen. Die neue Bestimmung in der AHV-Verordnung sieht vor, dass das Gericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bei jedem Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge, über die Zuteilung der Obhut oder über die Betreuungsanteile gleichzeitig auch über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften befindet. Dabei ist demjenigen Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen, der voraussichtlich den überwiegenden Teil der Betreuungsleistung für die gemeinsamen Kinder erbringen wird. Die Erziehungsgutschrift ist hälftig anzurechnen, wenn anzunehmen ist, dass beide Eltern in gleichem Umfang Betreuungsleistungen für die gemeinsamen Kinder erbringen werden.

Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften

Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern vor dem Zivilstandsamt oder vor der KESB zustande, müssen die Eltern gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften treffen oder innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen KESB einreichen. Geschieht dies nicht, wird die KESB von Amtes wegen über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften entscheiden. Das Verfahren zur Abgabe der Erklärung auf dem Zivilstandsamt wird in der Zivilstandsverordnung sowie in der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen geregelt. Solange weder ein Entscheid des Gerichts oder der KESB noch eine Vereinbarung der Eltern über die Anrechnung der Erziehungsgutschrift vorliegt, wird die Erziehungsgutschrift in vollem Umfang der Mutter angerechnet. Diese Regelung berücksichtigt den Umstand, dass auch heute die Mütter in den meisten Fällen ihre Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Betreuung der Kinder stärker einschränken als die Väter.

Gleicher Name für gemeinsame Kinder

In Bezug auf die Namensführung wird das Kind von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, inskünftig gleich gestellt wie das Kind von Eltern, die miteinander verheiratet sind. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen die nicht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Der so bestimmte Name gilt sodann für alle gemeinsamen Kinder dieser Eltern ­­­- unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.


Adresse für Rückfragen

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Der Bundesrat
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Letzte Änderung 26.06.2024

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