Stellvertretende Strafvollstreckung


1. Begriff

Viele Staaten liefern ihre eigenen Staatsangehörigen nicht aus. Um zu verhindern, dass sich rechtskräftig verurteilte Personen durch die Flucht bzw. Rückkehr in ihren Heimatstaat ihrer Sanktion (Strafe oder Massnahme) entziehen, kann der Vollzug dieser Sanktion in gewissen Fällen an den Heimatstaat übertragen werden. Dazu muss ein Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung gestellt werden. Das Zusatzprotokoll zum Europäischen Überstellungsübereinkommen und das Schengener Durchführungsübereinkommen sehen unter bestimmten Voraussetzungen eine stellvertretende Strafvollstreckung vor.

In der Schweiz sind die Voraussetzungen sowie Verfahrensregeln für die Übernahme und Übertragung der Strafvollstreckung im Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) festgelegt. Das Bundesamt für Justiz (BJ, Fachbereich Auslieferung) ist namentlich für die Entgegennahme und Stellung von Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung zuständig. Nur wenige andere Staaten (namentlich Deutschland und Österreich) sehen vergleichbare Möglichkeiten der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in diesem Bereich gesetzlich vor. Viele Staaten beschränken sich auf die in den beiden internationalen Übereinkommen vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit. Entsprechend ist eine stellvertretende Strafvollstreckung über die Landesgrenzen hinweg insgesamt nur in wenigen Fällen tatsächlich möglich.

2. Voraussetzungen gemäss internationalen Übereinkommen

Das Zusatzprotokoll zum Europäischen Überstellungsübereinkommen (Art. 2) und das Schengener Durchführungsübereinkommen (Art. 68) enthalten folgende Voraussetzungen:

  • Das Urteil muss rechtskräftig und vollstreckbar sein.
  • Die verurteilte Person muss vor oder während der Verbüssung ihrer Sanktion aus dem Urteilsstaat in ihren Heimatstaat geflohen sein, um sich der Vollstreckung ihrer Sanktion teilweise oder vollständig zu entziehen. Eine verurteilte Person, die sich auf legalem Weg – etwa nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft – dorthin begibt, gilt nicht als flüchtig im Sinne der beiden Übereinkommen.
  • Die Straftat muss im Urteils- sowie im Vollstreckungsstaat strafbar sein.
  • Beide Staaten haben die erforderlichen Unterlagen ausgetauscht: Der ersuchende Staat übermittelt die Personalien, das rechtskräftige Urteil, die anwendbaren Strafbestimmungen sowie Informationen über den bisherigen Strafvollzug; der ersuchte Staat informiert über Art und Umfang der Übernahme des ausländischen Urteils und über die anwendbaren Strafbestimmungen.
  • Beide Staaten haben sich auf eine Übertragung der Strafvollstreckung geeinigt. Die Zustimmung der flüchtigen Person ist hingegen nicht notwendig. Der Urteilsstaat kann den Vollstreckungsstaat um vorsorgliche Massnahmen (z. B. Abnahme der Ausweispapiere oder Festnahme) ersuchen, damit die verurteilte Person nicht den Vollstreckungsstaat verlassen kann, bevor über die Übertragung der Strafvollstreckung entschieden worden ist.
  • Beim Eingang des Ersuchens um stellvertretende Strafvollstreckung sind noch mindestens sechs Monate der Sanktion zu verbüssen.

Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht für die Mitgliedstaaten der beiden Übereinkommen allerdings keine Pflicht, einem Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung stattzugeben.

Die am 22. November 2017 zur Unterzeichnung aufgelegte Änderung des Zusatzprotokolls zum Überstellungsübereinkommen wird künftig die Übertragung der Strafvollstreckung auch dann ermöglichen, wenn sich die verurteilte Person auf legalem Weg in ihren Heimatstaat begeben hat. Die Änderung des Zusatzprotokolls wird nach der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten in Kraft treten. Eine vorläufige Anwendung vor deren Inkrafttreten wird zwischen jenen Staaten möglich sein, die bei der Ratifikation eine entsprechende Erklärung abgeben. Bisher ist die Änderung des Zusatzprotokolls von 9 Staaten unterzeichnet und von 1 Staat ratifiziert worden (Stand: 5. Februar 2019).

3. Voraussetzungen für die Übernahme der Strafvollstreckung gemäss schweizerischem Recht

Rechtskräftige und vollstreckbare Urteile eines ausländischen Staates können auf dessen Ersuchen in der Schweiz auch dann vollstreckt werden, wenn die Schweiz mit dem ausländischen Staat nicht mit diesen Übereinkommen vertraglich verbunden ist und selbst wenn die verurteilte Person nicht als flüchtig im Sinn der beiden internationalen Übereinkommen gilt. Gemäss IRSG ist die Vollstreckung einer ausländischen Sanktion möglich, wenn

  • sich die verurteilte Person in der Schweiz aufhält oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss,
  • die im Ausland begangene Tat auch in der Schweiz strafbar wäre (Art. 94)
  • und der ausländische Staat Gegenrecht gewährt (Art. 8).
  • Weiter setzt Art. 85 namentlich voraus, dass die Auslieferung nicht zulässig ist (z.B. wegen der schweizerischen Staatsangehörigkeit der verurteilten Person oder weil es sich nicht um ein Auslieferungsdelikt handelt) und gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat diese Person nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt. Ist die verurteilte Person ausländischer Staatsangehöriger, muss die Übernahme der Strafvollstreckung im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse sowie die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person angezeigt erscheinen.

Das BJ entscheidet nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde, ob das ausländische Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung angenommen wird. Im Falle einer Annahme übermittelt das BJ die Akten und seinen Antrag an die kantonale Vollzugsbehörde und unterrichtet den ersuchenden Staat. Die Vollzugsbehörde (in der Regel die kantonale Strafvollzugsbehörde oder je nach Kanton auch eine Staatsanwaltschaft) beantragt beim zuständigen kantonalen Gericht, das Exequaturverfahren durchzuführen.

Im Exequaturverfahren entscheidet das Gericht, ob das ausländische Strafurteil in der Schweiz vollstreckt werden kann und welche Sanktion zu verbüssen ist. Im Ausland verhängte Sanktionen dürfen nur insoweit in der Schweiz vollstreckt werden, als sie nicht das im schweizerischen Recht vorgesehene Höchstmass für die entsprechende Tat übersteigen. Gründe für die Unzulässigkeit oder Ablehnung der Vollstreckung sind in den Artikeln 95 und 96 IRSG aufgeführt. Der Exequaturentscheid kann bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz angefochten werden. Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid kann zudem gegebenenfalls eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.

4. Voraussetzungen für die Übertragung der Strafvollstreckung an das Ausland gemäss schweizerischem Recht

Die Übertragung der Strafvollstreckung an das Ausland setzt voraus, dass ein rechtskräftiges und vollstreckbares schweizerisches Urteil vorliegt. Die kantonalen Vollzugsbehörden können beim BJ einen Antrag auf die Stellung eines Ersuchens um stellvertretende Strafvollstreckung an das Ausland einreichen, wenn

  • gewährleistet ist, dass der ausländische Staat die Verbindlichkeit des schweizerischen Strafurteils respektiert
  • und die Übertragung der Strafvollstreckung eine bessere soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person erwarten lässt oder eine Auslieferung an die Schweiz nicht möglich ist.

Ferner sind hinsichtlich allfälliger Hinderungsgründe und zu Verfahrensfragen insbesondere auch die Allgemeinen Bestimmungen des IRSG zu beachten. Besonders bedeutsam ist namentlich, dass derartige Ersuchen nur dann an das Ausland gestellt werden dürfen, wenn die Schweiz einem entsprechenden ausländischen Ersuchen ebenfalls entsprechen könnte (Art. 30 IRSG).

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Letzte Änderung 31.01.2023

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