Zustellungen in Strafsachen

Übermittlungswege

Die direkte Zustellung von Gerichtsakten aus dem Ausland ist eine Amtshandlung. Sie ist nur gestattet, soweit sie in Staatsverträgen vorgesehen ist oder sie der Bundesrat für zulässig erklärt. Gemäss Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen dürfen an Personen in der Schweiz, die im Ausland nicht selber verfolgt werden, sämtliche Schriftstücke (mit Ausnahme von Vorladungen) direkt per Post zugestellt werden. Auch Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften dürfen den Empfängern in der Schweiz direkt per Post zugestellt werden.

Der Zustellung von Gerichtsakten auf dem Rechtshilfeweg erfolgt je nach staatsvertraglichen Grundlagen entweder direkt zwischen den zuständigen Behörden oder über die Justizministerien der beiden Staaten. Bestehen keine staatsvertragliche Grundlagen, müssen Gerichtsakten in der Regel auf diplomatischem Weg übermittelt werden. 

Vorladungen

Eine besondere Art der Zustellung ist die Vorladung von Personen als Beschuldigte oder Zeugen in einem ausländischen Strafverfahren. Vorladungen an einen Beschuldigten müssen mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin bei der zuständigen schweizerischen Behörde eintreffen. Vorgeladene Personen dürfen keinen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteilen ausgesetzt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten. Wer eine Vorladung entgegennimmt, ist somit nicht verpflichtet, vor der ausländischen Behörde zu erscheinen. Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, werden den Empfängern nicht zugestellt.

Behandlung der Zustellungsersuchen

Das Bundesamt für Justiz (Fachbereich Rechtshilfe II) nimmt die ausländischen Zustellungsersuchen entgegen und prüft summarisch, ob sie den formellen Anforderungen entsprechen. Bei der Zustellung von Schriftstücken oder Vorladungen handelt es sich nicht um eine Zwangsmassnahme. Anders als bei Rechtshilfeersuchen, deren Vollzug die Anwendung von Zwang erfordert (z.B. die Erhebung und Herausgabe von Bankdokumenten), muss daher bei Zustellungsersuchen die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht geprüft werden.

Erscheint das Zustellungsersuchen nicht offensichtlich als unzulässig, leitet es das BJ an die ausführende kantonale Behörde weiter. Diese Behörde stellt das Ersuchen durch persönliche Übergabe oder per Post dem Empfänger zu. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks bestätigt oder die Verweigerung der Annahme bescheinigt wird. Weder die Anordnung, ein Schriftstück dem Empfänger zuzustellen, noch die Zustellung selbst gelten gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als Verfügung. Daher stehen dem Empfänger auch keine Rechtsmittel zur Verfügung.

Dokumente

Links

Letzte Änderung 31.01.2023

Zum Seitenanfang