Der Entwurf ersetzt die Artikel 41-61 OR durch einen Allgemeinen Teil des Haftpflichtrechts (Allgemeine Bestimmungen, Art. 41-58), der grundsätzlich für alle haftpflichtrechtlichen Erlasse des Bundes gelten soll, und durch Besondere Bestimmungen (Art. 59-61a), in denen einzelne Haftungstatbestände geregelt sind.
Der Anwendungsbereich der Allgemeinen Bestimmungen wird weit ausgestaltet, um eine möglichst grosse Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts zu erreichen. Diese Bestimmungen gelten im Allgemeinen auch für Schädigungen unter Vertragspartnern, mit Ausnahme einzelner vertragsspezifischer Bereiche (vgl. Art. 42). Sie gelten grundsätzlich auch für die Haftung der Gemeinwesen, und die Befugnis der Kantone, abweichende Vorschriften zu erlassen, wird stärker eingeschränkt als heute (Art. 43/43a). Die Staatshaftung wird im Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes ebenfalls auf hoheitliche Tätigkeiten eingeschränkt.
Der Entwurf enthält neu eine Bestimmung über die Haftung für Umweltschäden (Art. 45d).
Der Entwurf behält die Haftungskategorien des geltenden Rechts bei, einerseits die Verschuldenshaftung, anderseits die Haftungen, bei denen kein Verschulden vorausgesetzt wird: einfache Kausalhaftungen und Gefährdungshaftungen. Bei den einfachen Kausalhaftungen wird die Haftung für Hilfspersonen in Unternehmungen als Organisationshaftung ausgestaltet (Art. 49a): Der Inhaber einer Unternehmung haftet für alle Verrichtungen seiner Hilfspersonen, sofern er nicht beweist, dass die Organisation der Unternehmung geeignet war, den Schaden zu verhüten. Die Haftung des Tierhalters wird neu als Gefährdungshaftung ausgestaltet (Art. 60). Bei der Haftung für mangelhafte Werke wird die Beweislast umgekehrt (Art. 61).
Der Entwurf sieht eine allgemeine strenge Haftungsnorm für gefährliche Tätigkeiten vor (Generalklausel der Gefährdungshaftung, Art. 50). Ihr sind alle Quellen besonderer Gefahr unterstellt, die nicht bereits von einem Spezialgesetz erfasst sind. Dies trifft beispielsweise bei Transportmitteln zu, von denen dieselbe Gefahr wie von Motorfahrzeugen oder Eisenbahnen ausgeht.
Hinsichtlich der Haftung mehrerer Personen (Haftungskonkurrenz) wird festgelegt, dass alle Haftpflichtigen den Geschädigten als Solidarschuldner zum Ersatz verpflichtet sind, und es wird der Umfang der Solidarhaftung bestimmt (Art. 53b). Beim Rückgriff unter den Haftpflichtigen (Art. 53c) wird den Gerichten ein grösseres Ermessen als heute eingeräumt.
Das Verhältnis zwischen Haftpflicht und Versicherung wird ausführlich geregelt (Art. 54-54i). Der Rückgriff der Schadensversicherer auf Haftpflichtige wird erweitert (Art. 54a). Den Geschädigten wird in allen Fällen ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Haftpflichtversicherer eingeräumt (Art. 54c).
Bei der Verjährung wird eine dreijährige Frist seit Kenntnis des Schadens und der haftpflichtigen Person und eine 20-jährige Frist seit der Schädigung vorgesehen (Art. 55).
Der Allgemeine Teil enthält die Verfahrensbestimmungen, die zur Durchsetzung des materiellen Rechts notwendig sind (Art. 56-56h). Vor allem werden Beweiserleichterungen für die geschädigte Person vorgesehen. In Art. 56d wird die geltende Rechtsprechung gesetzlich verankert, wonach das Gericht sich mit einem Wahrscheinlichkeits- oder Anscheinsbeweis begnügen kann; neu wird vorgesehen, dass das Gericht Schadenersatz nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zusprechen kann. Kostenvorschüsse für die Beweisführung kann das Gericht beiden Parteien auferlegen, um zu vermeiden, dass die Kosten des Beweisverfahrens die Geschädigten an der Durchsetzung ihrer Rechte hindern (Art. 56f).
In den Spezialgesetzen wird der besondere Haftungstatbestand belassen (z.B. die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs verursacht werden, Art. 58 Strassenverkehrsgesetz). Die betreffenden Normen werden falls nötig gemäss den Grundsätzen der Gesamtrevision geändert (z.B. im Verantwortlichkeitsgesetz und geändert (z.B. im Verantwortlichkeitsgesetz und im Strahlenschutzgesetz) oder neu eingeführt (im Binnenschifffahrtsgesetz). Sonderregelungen werden beibehalten, soweit sie sachlich gerechtfertigt sind (z.B. im Strassenverkehrsgesetz und im Kernenergiehaftpflichtgesetz). Im Übrigen werden die Bestimmungen der Spezialgesetze aufgehoben und durch eine Verweisung auf den Allgemeinen Teil des Haftpflichtrechts ersetzt.
Letzte Änderung 28.04.2021