Hilfe zu den Länderseiten - Praktische Hinweise und Tipps

Begriffsdefinition

Mit der internationalen Rechtshilfe unterstützen die Behörden oder Gerichte eines ersuchten Staates die Rechtspflege eines ersuchenden Staates. Sie nehmen auf ihrem Gebiete Amts- oder Prozesshandlungen vor und übermitteln das Ergebnis den Behörden oder Gerichten des ersuchenden Staates, damit diese es in einem bestimmten Verfahren verwenden können. Als Rechtshilfehandlungen im klassischen Sinne gelten die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden und die Beweiserhebung. Diesen Kategorien der Rechtshilfe widmen sich die einzelnen Länderseiten. Die Beweiserhebung im Strafrecht umfasst namentlich die Befragung von Zeugen, Auskunftspersonen oder Beschuldigten, die Herausgabe oder Sicherstellung von Beweis- oder Schriftstücken, die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, die Gegenüberstellung, die Herausgabe von Vermögenswerten und im Zivilrecht beispielsweise den Augenschein, die Befragung von Zeugen, das Parteiverhör, die Herausgabe von Urkunden, die Anforderung von Gutachten.
 

Zivilrecht

Mit dem Inkrafttreten der Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZUe65) und über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (HBewUe70) am 1. Januar 1995 wurden kantonale Zentralbehörden eingerichtet, welche direkt mit den ausländischen Zentralbehörden verkehren. Für den Rechtshilfeverkehr mit diesen Ländern ist das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralbehörde nur subsidiär für die Entgegennahme ausländischer Ersuchen zuständig. Es prüft keine Ersuchen, sondern leitet sie direkt an die zuständige kantonale Zentralbehörde zur Erledigung weiter. Kantonale Zentralbehörden müssen Ersuchen, welche nicht ihren Kanton betreffen, direkt an die zuständige kantonale Zentralbehörde weiterleiten.

Unvollständig ausgefüllte Länderseiten

Dies bedeutet nicht, dass keine Möglichkeit zur Rechtshilfe mit diesen Ländern besteht, sondern vielmehr, dass dem BJ keine genügend gesicherten Erkenntnisse vorliegen. In solchen Fällen kann ohne weiteres bezüglich des weiteren Vorgehens mit dem Fachbereich Rechtshilfe Kontakt aufgenommen werden.
 

Zustellungen in Steuersachen, in Militärsachen oder mit politischem Charakter

Aus dem Ausland eingereichte Gerichtsakten in diesen Bereichen (Art. 3 IRSG, SR 351.1) dürfen nicht angenommen werden. Sie sind an die ersuchende Behörde zurückzusenden.

Bundesamt für Justiz
Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe
Bundesrain 20
CH-3003 Bern
T +41 58 462 11 20
F +41 58 462 53 80
irh@bj.admin.ch

Letzte Änderung 09.07.2020

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