Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen (AFZFG) vor 1981 wurde die ursprünglich im Gesetz verankerte Einreichungsfrist für Gesuche um einen Solidaritätsbeitrag (Fristende: 31. März 2018) aufgehoben. Das Parlament hatte diese Gesetzesrevision am 19. Juni 2020 verabschiedet, und die Änderung ist am 1. November 2020 in Kraft getreten Das bedeutet, dass Gesuche um einen Solidaritätsbeitrag ab sofort ohne zeitliche Begrenzung eingereicht werden können, sofern die Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen vor 1981 angeordnet oder vollzogen worden sind. Das Gesuchsformular und die Wegleitung mit erläuternden Informationen stehen auf dieser Seite zur Verfügung. Die Bearbeitung der Gesuche richtet sich nach einer Prioritätenordnung (d. h. Gesuche von schwer erkrankten Personen oder von solchen, die über 75 Jahre alt sind, werden prioritär behandelt); alle übrigen Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) schafft u. a. auch die Rechtsgrundlage für finanzielle Leistungen zugunsten der Opfer. Vorgesehen ist namentlich ein sogenannter Solidaritätsbeitrag. Dieser soll gegenüber den Opfern ein Zeichen der Anerkennung des erlittenen Unrechts sowie Ausdruck gesellschaftlicher Solidarität sein.
Das Gesetz sah ursprünglich vor, dass die betroffenen Personen während 12 Monaten nach dessen Inkrafttreten, d. h. bis spätestens Ende März 2018 ein Gesuch einreichen konnten. Zahlreiche weitere Personen haben aber auch danach noch ein Gesuch eingereicht. Der National- und der Ständerat haben deshalb beschlossen, die Frist im Gesetz zur Einreichung um einen Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ersatzlos zu streichen. Damit haben betroffene Personen neu zeitlebens die Möglichkeit, ein Gesuch einzureichen.
Das revidierte Gesetz trat am 1. November 2020 in Kraft.
Die wichtigsten Informationen zum Solidaritätsbeitrag und zum Gesuchsverfahren finden sich in der Wegleitung.
- Gesuchsformular Solidaritätsbeitrag (PDF, 201 kB, 17.09.2020)
- Wegleitung zum Gesuchsformular Solidaritätsbeitrag (PDF, 834 kB, 29.06.2020)
- Merkblatt für Opfer (PDF, 567 kB, 05.06.2020)
- Merkblatt für Behörden (PDF, 563 kB, 05.06.2020)
- Informationsschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen: Nichtberücksichtigung des Solidaritätsbeitrags bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen (PDF, 110 kB, 29.06.2020)
Sie können diese Dokumente auch in Papierform beim Bundesamt für Justiz, bei den kantonalen Anlaufstellen oder bei den kantonalen Archiven bestellen.
Elektronischer Briefkasten: (nur für kantonale Anlaufstellen – Aktennachlieferungen aus den Archiven):
Letzte Änderung 19.11.2020