Folterprävention

AG ZG Haus B 2019
© Peter Schulthess

Die Schweiz ist Vertragsstaat von zwei internationalen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und von anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Die zu diesem Zweck geschaffenen internationalen Gremien prüfen in den Vertragsstaaten durch regelmässige und in eigener Regie organisierte Besuche von Einrichtungen des Freiheitsentzugs, wie die inhaftierten Menschen behandelt werden. Als Kontaktstelle für die beiden internationalen Gremien und als Drehscheibe zwischen dem Bund und den Kantonen ist das Bundesamt für Justiz BJ (Fachbereich Straf- und Massnahmenvollzug) für einen reibungslosen Ablauf der Besuche verantwortlich. Das BJ koordiniert zudem die Analyse der Monitoringberichte sowie das Verfassen der Stellungnahme des Bundesrates.

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter

Das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das für die Schweiz im Jahr 1989 in Kraft getreten ist, legt das Schwergewicht auf die Prävention. Mit diesem Übereinkommen hat der Europarat den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter (Comité européen pour la prévention de la torture CPT) errichtet. Der CPT prüft durch regelmässige Besuche die Behandlung von Personen, denen aus strafrechtlichen, strafprozessualen, zivil- und verwaltungsrechtlichen Gründen die Freiheit entzogen worden ist, um falls erforderlich den Schutz dieser Personen vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem CPT zur Erfüllung seiner Aufgabe folgende Erleichterungen zu gewähren:

  • den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet und das Recht, sich dort uneingeschränkt zu bewegen;
  • alle Auskünfte über die Orte, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist;
  • unbeschränkten Zugang zu allen Orten, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist, einschliesslich des Rechts, sich innerhalb dieser Orte ungehindert zu bewegen;
  • alle sonstigen der Vertragspartei zur Verfügung stehenden Auskünfte, die der Ausschuss zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt.

Der CPT kann sich mit Personen, denen die Freiheit entzogen ist, ohne Zeugen unterhalten und sich mit Personen, die ihm sachdienliche Auskünfte geben können, ungehindert in Verbindung setzen. Nach jedem Besuch verfasst der CPT einen vertraulichen Bericht mit Empfehlungen. Die meisten Vertragsstaaten veröffentlichen die Berichte des CPT und ihre Stellungnahmen.

Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention der UNO

Das Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention der UNO, das für die Schweiz im Jahr 2009 in Kraft getreten ist, will durch regelmässige Besuche des Unterausschusses zur Verhütung von Folter (Sous-comité pour la prévention de la torture SPT) und nationaler Kommissionen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in den Einrichtungen des Freiheitsentzugs zu verhindern. In der Schweiz nimmt diese Aufgabe die im Jahr 2010 geschaffene unabhängige Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) wahr. Das Fakultativprotokoll sieht vor, dass sich der SPT mit dem CPT und den nationalen Kommissionen abspricht und zusammenarbeitet, um die jeweiligen Aktivitäten zu koordinieren. Ferner berät und unterstützt der SPT die nationalen Kommissionen im Rahmen direkter Kontakte, insbesondere durch Empfehlungen und Stellungnahmen zu Massnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Personen im Freiheitsentzug.

Der SPT hat wie der CPT das Recht, alle Einrichtungen des Freiheitsentzugs zu besuchen. Er kann sich an diesen Orten frei bewegen und mit allen Personen, denen aus strafrechtlichen, strafprozessualen, zivil- und verwaltungsrechtlichen Gründen die Freiheit entzogen worden ist, ohne Zeugen Gespräche führen. Nach jedem Besuch verfasst der SPT einen vertraulichen Bericht mit Empfehlungen. Die meisten Vertragsstaaten veröffentlichen die Berichte des SPT und ihre Stellungnahmen.

Das Fakultativprotokoll ergänzt den Kontrollmechanismus der Antifolterkonvention der UNO. Diese Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung und Ahndung von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu ergreifen. Die Vertragsstaaten müssen dem UN-Ausschuss zur Verhütung von Folter (Committee Against Torture CAT) regelmässig über die ergriffenen Massnahmen Bericht erstatten. Anschliessend stellt ihnen der Ausschuss seine Schlussbemerkungen und Empfehlungen zu. Der Ausschuss entscheidet zudem über Beschwerden wegen Verletzung der Konvention.

Letzte Änderung 22.11.2023

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