Worum geht es?
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sehen vor, dass Parteien Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form einreichen können (so insbesondere Art. 130 ZPO, Art. 33a SchKG, Art. 110 StPO). Der Bundesrat wird jeweils ermächtigt, das Format der Übermittlung zu bestimmen. Sodann hat der Bundesrat für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung zu stellen (Art. 400 Abs. 2 ZPO), wobei er diese Kompetenz dem Bundesamt für Justiz übertragen kann (Art. 400 Abs. 3 ZPO).
Was ist bisher geschehen?
- Am 20. Juli 2009 eröffnet das Bundesamt für Justiz (BJ) die Anhörung zu einem Verordnungsentwurf, der die Modalitäten des elektronischen Verkehrs festlegt
(Medienmitteilung ). - Am 18. Juni 2010 setzt der Bundesrat die Übermittlungsverordnung auf den 1. Januar 2011 in Kraft
(Medienmitteilung ).
Dokumentation
Anhörungsverfahren
Erläuternder Bericht und Entwurf
Formularentwürfe und Musterformulare
Neue Bestimmungen
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Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010
(AS 2010 3105)
- Erläuterung (PDF, 61 kB, 11.10.2011)
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Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010
(AS 2010 3031)
-
Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 18. Juni 2010
(AS 2010 3053)
- Medienmitteilung vom 18. Juni 2010
Dossier
Medienmitteilungen
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Letzte Änderung 18.06.2010
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